Rz. 17
Hat der Erblasser unbestimmte Formulierungen wie z.B. "Wer Streit anfängt" gewählt, ist es für den Bedachten schwer zu beurteilen, unter welchen Voraussetzungen er der Zuwendung verlustig geht. Letztlich entscheidet das richterliche Ermessen, wann die Strafklausel eingreift. Daher geht eine Ansicht davon aus, dass solche Klauseln unwirksam sind.[38] Die h.M. jedoch geht richtigerweise von der Wirksamkeit bzw. der hinreichenden Bestimmtheit solch vager Klauseln aus.[39] Dies wird damit begründet, dass nach erbrechtlichen Grundsätzen dem Willen des Erblassers so weit als möglich zum Erfolg verholfen werden soll. Der Wille des Erblassers soll stets im Vordergrund stehen. Wann die Voraussetzungen einer Verwirkungsklausel erfüllt sind, bestimmt die h.M. allein durch Auslegung.[40] Auch solche Klauseln, die auf ein bestimmtes Verhalten abzielen, d.h. spezielle Verwirkungsklauseln, bedürfen der Auslegung, da die Verhaltensanforderungen häufig nicht eindeutig sind.[41] Die Klausel "wer das Testament anficht" ist bspw. dahingehend zu verstehen, dass hiermit nicht nur die Anfechtung i.S.d. §§ 2078, 2079 BGB gemeint ist, sondern hierunter alle Handlungen fallen, die ihrer Art nach geeignet sind, die Verfügung ganz oder teilweise zu Fall zu bringen.[42] Wer seinen Pflichtteil geltend macht, greift nicht ohne Weiteres den Willen des Erblassers an. Hierin kann nicht grundsätzlich eine Anfechtung im Sinne einer Verwirkungsklausel gesehen werden.[43] Die Geltendmachung des Pflichtteils allein schließt nicht aus, auch die testamentarische Zuwendung zu beanspruchen. Soll dies der Fall sein, muss dies noch durch weitere Anhaltspunkte dem Testament entnommen werden können.
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