Rz. 35
Gem. Abs. 2 (alter und neuer Fassung) wird der zum Nacherben berufene Pflichtteilsberechtigte hinsichtlich seiner Ausschlagungsmöglichkeit nach Abs. 1 wie ein mit einer Beschränkung belasteter Erbe behandelt. Er hat daher gem. Abs. 1 stets die Wahlmöglichkeit, auszuschlagen und seinen Pflichtteil geltend zu machen. Da die Nacherbeinsetzung keinen (vollständigen) Ausschluss von der Erbfolge bedeutet, kommt eine Pflichtteilsgeltendmachung nach § 2303 BGB ohne vorherige Ausschlagung nicht in Betracht.[151]
Rz. 36
Die Ausschlagungsfrist für den zum Nacherben berufenen Pflichtteilsberechtigten beginnt gem. §§ 2139, 1944 BGB nicht vor Eintritt des Nacherbfalls. Das steht allerdings einer Erklärung der Ausschlagung in der Zeit zwischen dem Eintritt des Erbfalls und dem des Nacherbfalls nicht entgegen (§ 2142 Abs. 1 BGB).[152] Unabhängig von der Ausschlagungsfrist beginnt im Übrigen die Verjährungsfrist für den Pflichtteilsanspruch bereits mit der Kenntnis des Pflichtteilsberechtigten vom (ersten) Erbfall und der ihn beeinträchtigenden Verfügung (Einsetzung zum Nacherben); der Zeitpunkt der Ausschlagung spielt insoweit keine Rolle (§ 2332 Abs. 1 und 3 BGB).[153] Will der Pflichtteilsberechtigte also seinen Pflichtteilsanspruch sichern, so muss er – unabhängig vom Beginn der Ausschlagungsfrist – die Ausschlagung unbedingt innerhalb der pflichtteilsrechtlichen Verjährungsfrist wirksam erklären.[154] Soweit der Pflichtteilsberechtigte seinen Pflichtteil auch ohne Ausschlagung der Nacherbschaft erhält und ihm später die Nacherbschaft anfällt, hat er sich die bereits empfangenen Leistungen auf die Nacherbschaft anrechnen zu lassen.[155]
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