Rz. 1

§ 2305 BGB sowie die nachfolgenden Vorschriften (bis einschließlich § 2308 BGB) regeln solche Fälle, in denen der Pflichtteilsberechtigte vom Erblasser nicht "zureichend" bedacht wurde, also das ihm Hinterlassene (sei es ein Erbteil oder Vermächtnisse) nicht den Wert der Hälfte des gesetzlichen Erbteils erreicht.[1] Während § 2305 BGB den Bestand der letztwilligen Verfügung grundsätzlich unangetastet lässt und dem Berechtigten stattdessen einen persönlichen Anspruch gegen die Miterben (Zusatzpflichtteil[2] oder auch Pflichtteilsrestanspruch[3]) einräumt, beschäftigen sich die §§ 2306 ff. BGB mit den Konstellationen, in denen den Pflichtteilsberechtigten belastende Anordnungen des Erblassers bestehen, von denen sich der Pflichtteilsberechtigte (unter Wahrung seiner Pflichtteilsansprüche) durch Ausschlagung befreien kann.[4] Der Pflichtteilsberechtigte, dem aber ein unbelasteter – hinter dem Pflichtteil zurückbleibender – Erbteil hinterlassen ist, kann – mit Ausnahme des überlebenden Ehegatten[5] – gerade nicht ausschlagen und den vollen Pflichtteil verlangen.[6] Ihm bleibt aber der Zusatzpflichtteil nach § 2305 BGB.[7] Oftmals ist § 2305 BGB zusätzlich zu § 2306 bzw. § 2307 BGB anzuwenden.[8]

[1] RGZ 93, 3, 5 f.; Staudinger/Otte [2015], § 2305 Rn 1; MüKo/Lange, § 2305 Rn 1; Soergel/Dieckmann, § 2305 Rn 1.
[2] MüKo/Lange, § 2305 Rn 1; Burandt/Rojahn/Horn, Erbrecht, § 2305 Rn 2; Staudinger/Otte [2015], § 2305 Rn 1; BeckOGK/Obergfell, § 2305 Rn 2.
[3] Planck/Greiff, § 2305 Anm. III, was nach MüKo/Lange, § 2305 Rn 1 eine missverständliche Formulierung darstellt.
[4] Dies gilt jedenfalls für alle Erbfälle, die nach dem 31.12.2009 eingetreten sind und für die § 2306 BGB in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts, BGBl I 2009, 3142 f., gilt.
[5] MüKo/Lange, § 2305 Rn 10.
[6] Vgl. Mot. V, S. 392; Prot. V., S. 503; MüKo/Lange, § 2305 Rn 7; RGRK/Johannsen, § 2305 Rn 5.
[7] MüKo/Lange, § 2305 Rn 7.
[8] RGZ 93, 3 ff.; BeckOGK/Obergfell, § 2305 Rn 3; Staudinger/Otte [2015], § 2305 Rn 3 ff., 10; Soergel/Dieckmann, § 2305 Rn 1.

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