Rz. 63

Wie gesagt, hat der (nicht völlig von der Erbfolge ausgeschlossene) überlebende Zugewinn-Ehegatte stets ein Wahlrecht, das Hinterlassene anzunehmen oder auszuschlagen. Wirtschaftlich orientiert sich diese Entscheidung vor allem an der Höhe des konkreten Zugewinnausgleichsanspruchs im Verhältnis zum Gesamtnachlass. Einen weiteren wesentlichen Faktor bildet die Frage, neben Verwandten welcher Erbenordnung der überlebende Ehegatte zur Erbfolge gelangt.[275] Neben Verwandten der ersten Ordnung ist die güterrechtliche Lösung regelmäßig dann die wirtschaftlich sinnvollste Alternative, wenn der Zugewinn des Erblassers einen Anteil am Nachlass von mindestens 6/7 (= 85,7 %) ausmacht. Neben Verwandten der zweiten Ordnung erweist sich hingegen die erbrechtliche Lösung stets als vorteilhaft.[276]

 
  Quote der Abkömmlinge
Anzahl der Kinder erbrechtliche Lösung güterrechtliche Lösung
  Gesetzlicher Erbteil Pflichtteil Gesetzlicher Erbteil Pflichtteil
1 ½ ¼ ¾
2 ¼ 3/16
3 1/6 1/12 ¼
4 1/16 3/16 3/32
5 1/10 1/20 3/20 3/40
[275] Riedel, in: Bonefeld/Wachter, FA Erbrecht, § 20 Rn 361.
[276] Tabelle aus Kerscher/Riedel/Lenz, Pflichtteilsrecht, § 6 Rn 60.

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