Rz. 20

Neben dem Vermächtnis besteht – abhängig von dessen Wert bzw. der Höhe des Pflichtteilsanspruchs – unter Umständen auch der Pflichtteilsrestanspruch. Dieser ist aber nur so weit durchsetzbar, wie der Pflichtteil den Wert des Vermächtnisses übersteigt. Anrechnungs- und Ausgleichspflichten sind beim Wertvergleich von Pflichtteil und Vermächtnis zu berücksichtigen.[79] Im Übrigen ist das Vermächtnis dabei mit seinem Verkehrswert im Zeitpunkt des Erbfalls[80] anzusetzen.[81] Die Wertermittlung richtet sich nach denselben Grundsätzen die auch hinsichtlich des Pflichtteilsanspruchs gelten, § 2311 BGB. Allerdings hat der Erblasser die Möglichkeit, hiervon abweichende Anordnungen über die Art und Weise der Wertermittlung oder auch die Berücksichtigung mit einem festen Betrag anzuordnen. Eine unangemessene Benachteiligung des Pflichtteilsberechtigten ist hiermit nicht verbunden, da es diesem freisteht, das so ausgestaltete Vermächtnis anzunehmen oder auszuschlagen und sich auf diese Weise von der Wertbestimmung zu befreien.[82]

Die Geltendmachung des Pflichtteilsrestanspruchs setzt nicht die vorherige Vermächtnisannahme voraus. Denn dieser entsteht (als Teil des Pflichtteilsanspruchs insgesamt) bereits mit dem Erbfall (§ 2317 Abs. 1 BGB).[83]

[79] BGH WM 1993, 1042, 1043; BeckOGK/Obergfell, § 2307 Rn 11; Staudinger/Otte [2015], § 2307 Rn 15; MüKo/Lange, § 2307 Rn 15.
[80] RG WarnR 1914 Nr. 168; BeckOGK/Obergfell, § 2307 Rn 11; Staudinger/Otte [2015], § 2307 Rn 16; MüKo/Lange, § 2307 Rn 15.
[81] Staudinger/Otte [2015], § 2307 Rn 15; Hölscher/Mayer, in: Mayer/Süß/Tanck/Bittler, HB Pflichtteilsrecht, § 4 Rn 29.
[82] Vgl. OLG München HRR 1942 Nr. 61; Staudinger/Otte [2015], § 2307 Rn 16; MüKo/Lange, § 2307 Rn 13; RGRK/Johannsen, § 2307 Rn 4.
[83] Staudinger/Otte [2015], § 2307 Rn 14; a.A. Planck/Greiff, § 2307 Anm. 2a; ebenso anscheinend MüKo/Lange, § 2307 Rn 15; Hölscher/Mayer, in: Mayer/Süß/Tanck/Bittler, HB Pflichtteilsrecht, § 4 Rn 11; vgl. auch oben Rdn 12.

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