Rz. 15

Wurde ein Pflichtteilsberechtigter zum Miterben eingesetzt, so kann die vollzogene Ausgleichung zu einem Pflichtteilsrestanspruch zu seinen Gunsten führen, Abs. 2. Das ist der Fall, wenn dem ausgleichungsberechtigten Abkömmling ein Erbteil hinterlassen wurde, der zwar quotenmäßig über dem Pflichtteil, wertmäßig aber darunter liegt, weil bei einer gewillkürten Erbfolge eine Ausgleichung nicht stattfindet.[27] Abs. 2 soll verhindern, dass der zum Erben berufene Pflichtteilsberechtigte schlechter gestellt ist als im Fall der Enterbung. Mithin kann der pflichtteilsberechtigte Miterbe von den übrigen Miterben den Betrag verlangen, um den der Ausgleichungspflichtteil den hinterlassenen Erbteil übersteigt. Dies ist auch dann der Fall, wenn der hinterlassene Erbteil von der Quote her den Pflichtteil erreicht oder übersteigt. Im Grunde genommen hätte es hierfür keiner gesonderten Regelung im Gesetz bedurft. Bei konsequenter Anwendung der "Werttheorie" im Bereich der §§ 2305, 2307 BGB wird dasselbe Ergebnis erreicht.[28]

 

Rz. 16

Abs. 2 kommt nicht zur Anwendung, wenn der Pflichtteilsberechtigte Alleinerbe ist und der Erblasser seinen Nachlass zu Lebzeiten durch Zuwendungen nahezu vollständig erschöpft hat. Dann kann der Pflichtteilsberechtigte ggf. aber Pflichtteilsergänzungsansprüche nach § 2329 BGB geltend machen.[29]

[27] Siebert, FamRZ 2014, 1894; MüKo/Lange, § 2316 Rn 29.
[28] Vgl. hierzu BGH NJW 1993, 1197, 1198 = WM 1993, 1042.
[29] MüKo/Lange, § 2316 Rn 29.

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