Rz. 1
Der Pflichtteilsberechtigte soll durch den Pflichtteil wirtschaftlich (in Geld) so gestellt werden, als ob er mit seiner Pflichtteilsquote Erbe geworden wäre.[1]
Der Pflichtteilsanspruch besteht gem. § 2303 BGB in der Hälfte des Werts des gesetzlichen Erbteils. Die betragsmäßige Höhe des Pflichtteilsanspruchs hängt daher von zwei Faktoren ab: der Erbquote und dem Wert des Nachlasses. Art und Weise der Ermittlung des Nachlasswerts sind in §§ 2311–2313 BGB geregelt. Dabei ist logischerweise in zwei Schritten vorzugehen:[2] Zunächst muss der Bestand des Nachlasses festgestellt bzw. definiert werden. Es sind also alle zum Nachlass gehörenden Aktiva und Passiva zu ermitteln, die sodann in einer Art Nachlass-Bilanz[3] angesetzt werden. Im zweiten Schritt werden die angesetzten Vermögensgegenstände bewertet. Der Netto-Wert des Nachlasses – buchhalterisch vergleichbar mit dem Eigenkapital in der Bilanz – ergibt sich dann als Differenz aus Aktiva und Passiva.
Rz. 2
Für die Pflichtteilsermittlung folgt daraus folgendes Schema:[4]
Nachlassbestand
▪ | Feststellung des Nachlassbestandes:
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▪ | Feststellung des Nachlasswerts:
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▪ | Pflichtteilsrelevanter Nettonachlass: Aktiv- minus Passivnachlass | ||||
▪ | Pflichtteil = Pflichtteilsquote x Nettonachlass. |
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