Rz. 1

Der Pflichtteilsberechtigte soll durch den Pflichtteil wirtschaftlich (in Geld) so gestellt werden, als ob er mit seiner Pflichtteilsquote Erbe geworden wäre.[1]

Der Pflichtteilsanspruch besteht gem. § 2303 BGB in der Hälfte des Werts des gesetzlichen Erbteils. Die betragsmäßige Höhe des Pflichtteilsanspruchs hängt daher von zwei Faktoren ab: der Erbquote und dem Wert des Nachlasses. Art und Weise der Ermittlung des Nachlasswerts sind in §§ 23112313 BGB geregelt. Dabei ist logischerweise in zwei Schritten vorzugehen:[2] Zunächst muss der Bestand des Nachlasses festgestellt bzw. definiert werden. Es sind also alle zum Nachlass gehörenden Aktiva und Passiva zu ermitteln, die sodann in einer Art Nachlass-Bilanz[3] angesetzt werden. Im zweiten Schritt werden die angesetzten Vermögensgegenstände bewertet. Der Netto-Wert des Nachlasses – buchhalterisch vergleichbar mit dem Eigenkapital in der Bilanz – ergibt sich dann als Differenz aus Aktiva und Passiva.

 

Rz. 2

Für die Pflichtteilsermittlung folgt daraus folgendes Schema:[4]

Nachlassbestand

Feststellung des Nachlassbestandes:

Ermittlung des pflichtteilsrelevanten Aktivnachlasses
Ermittlung des pflichtteilsrelevanten Passivnachlasses

Feststellung des Nachlasswerts:

Wertfeststellung des pflichtteilsrelevanten Aktivnachlasses
Wertfeststellung des pflichtteilsrelevanten Passivnachlasses
Pflichtteilsrelevanter Nettonachlass: Aktiv- minus Passivnachlass
Pflichtteil = Pflichtteilsquote x Nettonachlass.
[1] BGH ZEV 2011, 29; OLG Nürnberg v. 6.3.2009 – 5 U 1731/08, BeckRS 2010, 28685; Horn, in: MAH Erbrecht, § 29 Rn 210.
[2] Riedel, in: Mayer/Süß/Tanck/Bittler, HB Pflichtteilsrecht, § 5 Rn 2; MüKo/Lange, § 2311 Rn 1; Haegele, BWNotZ 1976, 25.
[3] Zum Begriff vgl. Kerscher/Riedel/Lenz, Pflichtteilsrecht, § 7 Rn 1.
[4] Nach Groll/Rösler, C VI Rn 24.

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