Rz. 18
Im Bereich der gewährenden Anordnungen kommt mitunter auch eine Erbeinsetzung, ggf. in Höhe des Pflichtteils, in Betracht. Eine solche ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Erblasser die Rechtsstellung des Pflichtteilsberechtigten so ausgestaltet wissen wollte, dass dieser mit dem bzw. den (im Übrigen) eingesetzten Erben auf einer Stufe steht,[43] er also gemeinsam mit den übrigen Begünstigten in einer Erbengemeinschaft verbunden sein und auch an Wertveränderungen des Nachlasses nach Eintritt des Erbfalls teilhaben sollte (Sachwertteilnahme).[44]
Rz. 19
Wichtige Anhaltspunkte können sich sowohl aus der Wortwahl (insbesondere bei einem juristisch beratenen Erblasser)[45] als auch aus dem Kontext der übrigen Anordnungen ergeben. Bei Fehlen weiterführender Anhaltspunkte sollte stets von einer bloßen Verweisung auf den Pflichtteil und nicht von einer Vermächtnisanordnung oder Erbeinsetzung ausgegangen werden.[46] Verwendet der Erblasser hingegen ausdrücklich den Begriff "Vermächtnis", bleibt für anderweitige Interpretationen i.d.R. kein Raum.[47]
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