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Mit der Neufassung des § 1933 BGB wurde Satz 3 eingefügt. Dieser stellt den Ehegatten, der sein Erbrecht verloren hat, dem geschiedenen Ehegatten gleich. Der überlebende Ehegatte soll demgemäß, obwohl er sein Erbrecht verloren hat, nicht schlechter stehen, als er bei einer Scheidung stehen würde. Es wurde die Ansicht vertreten, dass der längstlebende Ehegatte im Rahmen seines Unterhaltsanspruchs mindestens so viel erhalten würde, wie er erhalte, wenn er auf den Pflichtteil gesetzt wäre.[9] Diese Auffassung ist jedoch unzutreffend, da dem Überlebenden nur dann ein Unterhaltsanspruch zusteht, wenn er selbst nicht in der Lage ist, sich zu unterhalten. Im Gegensatz hierzu stünde ihm der Pflichtteil unabhängig hiervon zu.

[9] BT-Drucks 7/650, S. 275.

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