Rz. 28

Pflichtteilsvermächtnisse bestimmen in einem gemeinschaftlichen Testament, dass die Abkömmlinge beim Tod des erstversterbenden Elternteils oder bei dessen Wiederverheiratung ein Vermächtnis in Höhe ihres Pflichtteils erhalten. Der Abkömmling soll meist motiviert werden, beim Tod des ersten Elternteils keinen Pflichtteil zu fordern, weil eine gewisse Absicherung besteht. Da es sich bei dem Verzicht um eine bewusste Zuwendung des Erblassers handelt, wird in einem Pflichtteilsverzicht grundsätzlich kein Verzicht auf ein solches Vermächtnis gesehen. Nur im Einzelfall kommt eine Umdeutung des Pflichtteils- in einen Zuwendungsverzicht in Betracht.[32]

[32] Im Einzelnen: J. Mayer, ZEV 1995, 41.

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