Rz. 15

Der Erbverzicht kann z.B. unter Beachtung des erbrechtlichen Grundsatzes der Universalsukzession auf einen Bruchteil des Erbrechts beschränkt werden. Möglich ist auch eine Beschränkung auf das Hoferbrecht nach der Höfeordnung bzw. das hoffreie Vermögen.[17] Soll der Pflichtteilsberechtigte nur den Pflichtteil erhalten, kann auch ein Verzicht auf das gesetzliche Erbrecht unter Vorbehalt des Pflichtteils vereinbart werden. Damit muss der potentielle Erblasser nicht unbedingt mehr testieren. Ohne Verfügung würde der Pflichtteilsberechtigte zwar Erbe, aber nur zu einer Quote in Höhe seines Pflichtteils. In einer letztwilligen Verfügung sollte klargestellt werden, ob der Verzichtende mit dem Erbfall Miterbe oder nur außenstehender Pflichtteilsberechtigter werden soll.

 

Rz. 16

Ein gegenständlicher beschränkter Erbverzicht ist unzulässig. Gleichwohl ist er in Urkunden zu finden. Es ist im Einzelfall denkbar, ihn in einen gegenständlich beschränkten Pflichtteilsverzicht umzudeuten.[18] Problematisch ist es, wenn der Erbverzicht außerdem in eine positive Erklärung in der Art einer letztwilligen Verfügung (Anordnung der Verteilung des Nachlasses) umgedeutet werden soll. Eine solche Aussage enthält der Erbverzicht regelmäßig nicht.

[17] Raude, RNotZ 2016, 69, 88; Ivo, ZEV 2004, 316 mit Formulierungsvorschlag.
[18] Weirich, DNotZ 1986, 5, 10 m.w.N.

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