Rz. 9

Der überlebende Ehegatte des Erblassers kann unter keinen Umständen von § 2309 BGB profitieren. Aus diesem Grund ist § 2310 BGB bei der Ermittlung des Ehegattenpflichtteils immer anwendbar. Wegfallende Abkömmlinge sind daher bei der Bestimmung der Pflichtteilsquote des überlebenden Ehegatten immer mit einzubeziehen.[34] Trifft der Ehegatte – über § 2309 BGB – mit pflichtteilsberechtigten Eltern zusammen, kann dies aber zu "Bruchteilseigentümlichkeiten" führen.[35]

 

Beispiel

Erblasser E hinterlässt seine Ehefrau F sowie einen kinderlosen Abkömmling A, der zum Alleinerben berufen ist (Ersatzerbe ist der Dritte D). Außerdem ist die Mutter des E, M, noch am Leben. E und F waren in Zugewinngemeinschaft verheiratet. In dieser Situation ist die Ehefrau F enterbt und kann daher gem. §§ 1931 Abs. 1, 2303 BGB nur den kleinen Pflichtteil, also ⅛ verlangen. M hat wegen § 1930 BGB weder ein gesetzliches Erbrecht noch einen Pflichtteilsanspruch.

Schlägt A die Erbschaft aus, ändert sich an der Pflichtteilsquote der F nichts, da A wegen § 2310 BGB weiterhin bei der Berechnung ihres Pflichtteils mitgezählt wird. M wird nun gem. § 2309 BGB nicht mehr durch A vom Pflichtteil ausgeschlossen. Bei der Ermittlung ihrer Pflichtteilsquote ist aber A nicht mitzuzählen, vielmehr kommt es auf ihren abstrakten Erbteil an. Neben der enterbten Zugewinnehefrau erbt die Mutter gesetzlich die Hälfte und hat daher einen Pflichtteilsanspruch von ¼.

Alternative

Wären E und F in Gütertrennung verheiratet gewesen, hätte F gem. §§ 1931 Abs. 4, 2303 Abs. 2 S. 1 BGB ein Pflichtteilsanspruch von ¼ zugestanden. Hieran ändert auch die Ausschlagung des A nichts; er wird bei der Pflichtteilsberechnung der F nach wie vor mitgezählt. Der Pflichtteilsanspruch der M ist auch in dieser Alternative ¼.

[34] Hölscher/Mayer, in: Mayer/Süß/Tanck/Bittler, HB Pflichtteilsrecht, § 3 Rn 63.
[35] Soergel/Dieckmann, § 2310 Rn 9; Hölscher/Mayer, in: Mayer/Süß/Tanck/Bittler, HB Pflichtteilsrecht, § 3 Rn 63; MüKo/Lange, § 2310 Rn 10.

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