Rz. 27

Der Erblasser kann den Pflichtteil nur unter den Voraussetzungen der §§ 2333 ff. BGB wirksam entziehen. Weiterhin ist in §§ 23052307 BGB geregelt, dass ein Zusatzpflichtteil dann verlangt werden kann, wenn die Zuwendung wertmäßig unterhalb des Pflichtteils liegt. Diese gesetzlichen Regelungen können nicht durch Verwirkungsklauseln ausgehebelt werden.[69]

 

Rz. 28

§ 2307 Abs. 1 BGB sieht ein Wahlrecht zugunsten des Vermächtnisnehmers vor. Dieses Wahlrecht ist zwingend und kann nicht durch die Anordnung einer Verwirkungsklausel umgangen werden.[70]

Wird das Vermächtnis seitens des bedachten Pflichtteilsberechtigten nicht ausgeschlagen, kann der Pflichtteilsrestanspruch verlangt werden. Durch Verfügung von Todes wegen, d.h. durch die Anordnung einer Strafklausel, kann dies nicht verhindert werden. Eine derartige Klausel wäre unwirksam. Ordnet der Erblasser an, dass die Erbeinsetzung entfällt, sofern der Pflichtteilsrestanspruch geltend gemacht wird, ist auch eine derartige Bedingung unwirksam.

[70] MüKo/Leipold, § 2074 Rn 44.

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