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Coronavirus



















Grundgesetz
Grundgesetz
Sind die Corona-Einschränkungen noch GG-konform?

Epidemische Lage geht in die Verlängerung –Grundrechtseinschränkungen bleiben möglich

Corona brachte nie dagewesene Grundrechtseinschränkungen: Grundlage dieser Eingriffe ist u. a. die Ausrufung einer „epidemischen Lage von nationaler Tragweite“. Trotz zurückgehender Inzidenzwerte will das Kabinett nun - nicht unumstritten - die Ausrufung der epidemischen Lage, die noch bis Ende Juni gilt, um drei Monate verlängern lassen. Das soll die Voraussetzung schaffen, weiterhin mit Rechtsverordnungen Corona-Grundrechtseinschränkungen zu erlauben.

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Impfung
Impfung
Corona-Schutzimpfung durch Betriebsärzte

Wer trägt die Kosten für die Leistung der Betriebsärzte und den Impfstoff?

Durch die Änderung der Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV) ist es seit dem 7. Juni 2021 auch Betriebsärzten möglich, Impfungen gegen das Coronavirus vorzunehmen. Damit wurde die Impfmöglichkeit ausgeweitet, sodass nicht mehr nur Impfzentren und mobile Impfteams die Schutzimpfungen vornehmen können. Hierbei stellen sich folgende Fragen: Wer trägt die Kosten für die Leistung der Betriebsärzte und den Impfstoff? Und was machen Arbeitnehmer von Unternehmen, die keine Betriebsärzte haben?























Friedhof in der Dämmerung mit verwitterten Grabsteinen
Friedhof in der Dämmerung mit verwitterten Grabsteinen
Religionsfreiheit schützt kirchliche Bestattungen

Beschränkung bei Beerdigungen auf 30 Trauernde vom Verwaltungsgericht gekippt

Die Begrenzung der Teilnehmerzahl an Bestattungen in Corona-Hotspots auf 30 Personen gilt für kirchliche Bestattungen nicht, weil es sich dabei um von der Religionsfreiheit geschützte Gottesdienste handelt. Das hat das Verwaltungsgericht Stuttgart in einem Eilverfahren auf Antrag der evangelischen Kirche gegen die Auslegung der Bundes-Notbremse festgestellt. 




Round life preserver splashing into water
Round life preserver splashing into water
Insolvenz-Anmeldungspflicht gilt seit Mai wieder

Corona-Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für Überschuldung endete zum 30.4.2021

Um eine Insolvenzwelle bei Unternehmen zu vermeiden, wurde die Pflicht zur Insolvenzanmeldung bei pandemiebedingter Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung ausgesetzt und mehrfach verlängert - zuletzt nur bei Überschuldung und letztmals bis zum 30.4. und bei rechtzeitiger, nicht offensichtlich aussichtsloser Beantragung von Unterstützung. Zu einer weiteren Verlängerung konnte sich die Koalition nicht entschließen. Fazit: Die Anmeldungspflicht gilt seit Mai wieder uneingeschränkt.