Akteneinsicht in Kanzleiräumen während der Pandemie
Pandemie begründet Ausnahmefall für Akteneinsicht
In Zeiten der Corona-Pandemie stellt sich die Frage, wie eine Akteneinsicht realisiert werden kann. Das FG Hamburg hat Stellung bezogen und klargestellt, dass zwar nach § 78 Abs. 3 FGO die Akteneinsicht in die in Papierform geführten Akten grundsätzlich durch Einsichtnahme in die Akten in den Diensträumen des Gerichts, anderer Gerichte oder Behörden gewährt wird.
Allerdings kann in Ausnahmefällen der Anspruch auf rechtliches Gehör den Anspruch auf Akteneinsicht in den Kanzleiräumen des Prozessbevollmächtigten begründen – und genau dies sieht das FG Hamburg vor dem Hintergrund des Infektionsgeschehens im Zusammenhang mit der Pandemie als gegeben an.
FG Hamburg Beschluss vom 01.02.2021 - 4 K 136/20, veröffentlicht mit Newsletter I/2021 des FG Hamburg
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