Maskenpflicht auch am Klausur-Sitzplatz im zweiten juristischen Staatsexamen
In einer Eilentscheidung hat das VG Düsseldorf verfügt, dass sämtliche Rechtsreferendare während der aktuellen zweiten juristischen Staatsprüfung im Bezirk des OLG Köln durchgängig eine medizinische Maske tragen müssen.
Bisher keine Maskenpflicht am Sitzplatz während des Klausurschreibens
In dem Zeitraum 1. bis 16.4.2021 werden im Bezirk des OLG Köln die schriftlichen Aufsichtsarbeiten der zweiten juristischen Staatsprüfung geschrieben. Während der gesamten Prüfung herrscht nach einer Entscheidung des VG Düsseldorf für die Klausurteilnehmer eine durchgängige Maskenpflicht.
Bisher war den Teilnehmern der Prüfungsklausuren gestattet worden, am Sitzplatz während des Schreibens der Klausuren die Maske abzulegen. Es wurde befürchtet, die Maske während der Klausur könne zumindest bei einem Teil der Prüflinge zu Konzentrationsschwierigkeiten führen.
Rechtsreferendar stellte Eilantrag auf Maskenpflicht
Einer der Prüflinge sah sich durch den pauschalen Dispens von der Maskenpflicht während des Klausurschreibens in seiner Gesundheit gefährdet. Er vertrat die Auffassung, dass im Lauf einer mehrstündigen Klausur die Belastung der Luft durch Aerosole stetig ansteigt und damit auch die Gefahr einer Konzentration von Covid-19-Viren in der Atemluft. Der hierdurch entstehenden Ansteckungsgefahr wollte der Prüfling sich nicht aussetzen und reichte beim VG Düsseldorf einen Eilantrag ein mit dem Ziel, die Maskenpflicht für alle Prüfteilnehmer zu verfügen.
Dispens von der Maskenpflicht nur in Ausnahmefällen
Die Richter am VG folgten der Argumentation des Antragstellers. Die CoronaSchVO des Landes NRW begründe die grundsätzliche Verpflichtung auch der Teilnehmer von Prüfungen, aus Gründen des Ansteckungsschutzes eine medizinische Maske zu tragen. § 6 Abs. 1, 2 CoronaSchVO NRW gestatte es für Präsenzprüfungen in absoluten Ausnahmefällen, die Prüflinge von dieser Verpflichtung zu entbinden. Dabei seien die Anforderungen der §§ 2 bis 4a CoronaSchVO NRW zu beachten, wonach insbesondere die Einhaltung des Mindestabstandes zwischen den Prüflingen gewährleistet sein müsse.
Entscheidungsbefugnis liegt bei den örtlichen Ordnungsbehörden
Die Entscheidung darüber, ob ausnahmsweise die Voraussetzungen für eine Befreiung gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 2a CoronaSchVO NRW vorliegen, ist nach der Entscheidung des VG den für den Infektionsschutz zuständigen örtlichen Ordnungsbehörden vorbehalten.
An einer solchen Entscheidung der zuständigen Behörde fehlte es bisher für das zweite juristische Staatsexamen in Köln. Offensichtlich hat die zuständige Ordnungsbehörde bisher auch nicht geprüft, ob die sachlichen und rechtlichen Voraussetzungen für einen Dispens nach der CoronaSchVO gegeben sind.
Eilantrag erfolgreich
Vor diesem Hintergrund gab das VG dem Eilantrag auf Feststellung der Verpflichtung zum Tragen einer Maske für sämtliche Prüflinge während der juristischen Klausuren in Köln in dem Zeitraum 1. bis 16. April statt. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde beim OVG Münster zulässig.
(VG Düsseldorf, Beschluss v. 31.3.2021,7 L 677/21)
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