Ansteckende Krankheit: Was muss der Arbeitnehmer mitteilen?
Bereits seit Februar 2020, also seit über einem Jahr, gilt eine namentliche Meldepflicht an das zuständige Gesundheitsamt bereits bei Verdacht auf eine Covid-19-Infektion. Die Infektion mit dem Coronavirus wurde neu hinzugefügt, aber das Infektionsschutzgesetz (IfSG) sah in § 6 bereits für zahlreiche andere Krankheiten wie Cholera, Keuchhusten oder Masern eine Meldepflicht vor. Auch nicht meldepflichtige Erkrankungen können Auswirkungen im Betrieb verursachen. Was gilt also grundsätzlich für den Umgang mit ansteckenden Krankheiten im Arbeitsverhältnis?
Was muss der Arbeitnehmer bei einer Erkrankung tun?
Im Arbeitsverhältnis hat ein erkrankter Mitarbeiter grundsätzlich nach § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) zwei Pflichten: Die Anzeige- und die Nachweispflicht. Zum einen muss er dem Arbeitgeber seine Arbeitsunfähigkeit unverzüglich mitteilen (anzeigen). Dabei ist der Arbeitgeber auch - soweit bekannt oder einschätzbar - über die voraussichtliche Dauer zu informieren. Zum anderen muss die Arbeitsunfähigkeit spätestens nach Ablauf von drei Werktagen nachgewiesen, also ärztlich bescheinigt werden. Die noch auf gelben Formblättern erteilten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sehen für den Arbeitgeber allerdings keine Diagnosemitteilung vor.
Grundsatz: Keine Mitteilungspflicht über Art und Ursache der Erkrankung
Der Arbeitnehmer ist gesetzlich nicht verpflichtet, über Art und Ursache seiner Erkrankung Auskunft zu geben. Grundsätzlich geht hier das individuelle Persönlichkeitsrecht den Arbeitgeberinteressen vor. Dies gilt auch, wenn es für den Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen von Interesse ist zu wissen, wie lange der Arbeitnehmer voraussichtlich noch ausfallen wird. Erst im Rahmen eines Prozesses um eine krankheitsbedingte Kündigung muss der Arbeitnehmer gegebenenfalls seine Ärzte von der Schweigepflicht entbinden.
Coronavirus: Bei Verdacht Gefahren für Dritte im Blick haben
Der Arbeitnehmer ist als Vertragspartner des Arbeitgebers jedoch auch zu Schutz und Rücksichtnahme verpflichtet. Besteht die Gefahr, dass die Erkrankung ernsthafte Auswirkungen auf Dritte im Arbeitsverhältnis haben kann (wie aktuell eine Ansteckung von Kollegen oder Kunden mit dem Coronavirus), muss der Arbeitnehmer deshalb hierauf hinweisen. Nur dann können notwendige Schutzmaßnahmen oder erforderliche Untersuchungen eingeleitet werden. Bei üblicherweise nicht schwerwiegend verlaufenden Infektionskrankheiten wie beispielsweise Scharlach dürfte aber keine Hinweispflicht bestehen, solange sich der Arbeitnehmer während der Genesung vom Betrieb fernhält. Beschränkt sich die Ansteckungsgefahr nur auf das private Umfeld des Arbeitnehmers (z.B. HIV-Infektion eines Büroangestellten), muss ebenfalls keine Information erfolgen.
Arbeitsvertragliche Meldepflicht: Wo gelten besondere Regelungen?
Weitergehende arbeitsvertragliche Meldepflichten können dagegen bestehen, wenn der Arbeitsplatz des Mitarbeiters mit besonderen Ansteckungsgefahren verbunden ist (zum Beispiel Klinik, Pharmaproduktion, Gastronomie). Entscheidend ist stets, ob in der Vergangenheit oder Zukunft Dritte gefährdet wurden/werden. Betriebliche Regelungen über derartige Mitteilungen im Zusammenhang mit der Krankmeldung sind gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG mitbestimmungspflichtig.
Wenn die Erkrankung aufgrund betrieblicher Abläufe auftritt wie zum Beispiel wegen einer Gesundheitsgefahr am Arbeitsplatz, ist der Arbeitnehmer zum Schutz der übrigen Belegschaft dazu verpflichtet darauf hinzuweisen, sofern ihm diese Zusammenhänge bekannt sind.
Entgeltfortzahlung: Weitere Informationspflichten gegenüber dem Arbeitgeber
Handelt es sich um eine Fortsetzungserkrankung, muss der Arbeitnehmer zwar nicht die Diagnose mitteilen, aber den Arbeitgeber informieren, dass ein Zusammenhang mit einer Vorerkrankung besteht, wenn dies Einfluss auf die Entgeltfortzahlungspflicht hat.
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