Corona-Härtefallhilfen

Bund und Länder haben sich auf die Ausgestaltung der Härtefallhilfen geeinigt, die die bisherigen Unternehmenshilfen ergänzen und den Ländern die Möglichkeit zur Förderung von Unternehmen auf Grundlage von Einzelfallprüfungen bieten sollen.

Die Härtefallhilfen sind ein Angebot des Bundes an die Länder. Dazu schließen laut Mitteilung des BMF v. 19.3.2021 diejenigen Länder, die sich beteiligen wollen, eine Verwaltungsvereinbarung mit dem Bund. Die Antragstellung und die Bewilligung soll bei den jeweiligen Landesstellen erfolgen .

Zielstellung der Corona-Härtefallhilfen

Die Härtefallhilfen sollen es den Ländern ermöglichen, diejenigen Unternehmen zu unterstützen, die aufgrund von speziellen Fallkonstellationen unter den bestehenden umfassenden Hilfsprogrammen von Bund und Ländern nicht berücksichtigt sind, deren wirtschaftliche Existenz aber infolge der Corona-Pandemie bedroht wird.

Förderung durch Corona-Härtefallhilfen

Die Höhe der Unterstützungsleistung orientiere sich grundsätzlich an den förderfähigen Tatbeständen der bisherigen Unternehmenshilfen des Bundes, d. h. insbesondere an den förderfähigen Fixkosten. Die Härtefallhilfe sollte im Regelfall 100.000 EUR nicht übersteigen. Der Förderzeitraum ist der 1.2.2020 bis 30. 6.2021.

Antragsberechtigung für Corona-Härtefallhilfen

Zugang zu den Härtefallhilfen sollen grundsätzlich Unternehmen und Selbstständige haben. Das jeweilige Bundesland legt laut BMF die zu erbringenden Angaben zur Antragsberechtigung des Antragstellenden in Anlehnung an die Überbrückungshilfen III fest. Die Angaben sollen danach ablehnende Bescheide bisheriger Förderanträge bzw. die Darlegung der Gründe für die fehlende Antragsberechtigung in den bestehenden Hilfsprogrammen von Bund und Ländern umfassen.

Antragstellung und -bewilligung bei Corona-Härtefallhilfen

Die Antragstellung erfolge bei den Ländern und grundsätzlich über "prüfende Dritte" (z. B. Steuerberater). Die zuständige Bewilligungsstelle der Länder entscheide über die Art und Höhe der Hilfe in eigener Regie unter Billigkeitsgesichtspunkten im Rahmen der verfügbaren Mittel. Jedes Land richte dazu einen geeigneten Entscheidungsmechanismus, beispielsweise eine "Härtefallkommission" ein. Die Bewilligung durch die zuständigen Stellen müsse beihilferechtskonform erfolgen.


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