Möglichkeit zu vereinfachten Stundungsanträgen verlängert
Keine strengen Nachweisanforderungen bei Stundungsanträgen
Die Möglichkeit der vereinfachten Anträge sollte eigentlich bis 31.3. gelten - wurde nun aber verlängert. Bei den vereinfachten Stundungsanträgen müssen keine strengen Voraussetzungen für Nachweise erfüllt werden. "Die Pandemie hält an, die Auswirkungen auf Betriebe ebenfalls: Die Stundungen oder Herabsetzungen von Vorauszahlungen verschaffen den Unternehmen rasch und unkompliziert Liquidität", erklärt Finanzministerin Edith Sitzmann.
Steuerliche Entlastungsmöglichkeiten
Die Finanzverwaltung hat Unternehmen verschiedene steuerliche Entlastungsmöglichkeiten gewährt, um Folgen der Corona-Krise abzumildern. So z.B.:
- zinslose Steuerstundungen (Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer),
- Herabsetzung von laufenden Vorauszahlungen (Einkommen-, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuermessbetrag für Zwecke der Vorauszahlungen),
- Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2019 (Einkommen- und Körperschaftsteuer) bis Ende März,
- Fristverlängerung zur Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldung (bei unverschuldeter Hinderung an pünktlicher Übermittlung),
- Fristverlängerungen zur Abgabe der Jahressteuererklärung,
- Antrag auf Erlass festgesetzter Verspätungszuschläge bei (rückwirkender) Fristverlängerung.
FinMin Baden-Württemberg, Meldung v. 12.3.2021
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