Merkel nimmt zusätzliche Ruhetage an Ostern zurück
Außerplanmäßig und kurzfristig hatte Angela Merkel am 24. März 2021 zu einer Telefonschalte mit den Minsterpräsidenten der Länder geladen. Dann folgte das Kommando zurück: Die Kanzlerin revidierte die Ruhetage an Gründonnerstag und Karsamstag, die zwei Tage zuvor vereinbart worden waren. Damit reagierte Merkel auf die massive Kritik, die es nach dem Bund-Länder-Entscheid zur sogenannten Osterruhe gegeben hatte.
Bund und Länder wollten im urspünglichen Coronabeschluss vom 22. März 2021 die Ostertage nutzen, um durch eine mehrtägige, sehr weitgehende Reduzierung aller Kontakte das exponentielle Wachstum der "dritten Welle" zu durchbrechen. Deshalb sollten der 1. April (Gründonnerstag) und der 3. April (Samstag) 2021 zusätzlich einmalig als Ruhetage definiert werden und mit weitgehenden Kontaktbeschränkungen sowie einem Ansammlungsverbot vom 1. bis 5. April verbunden werden. Was hätte das bedeutet? Wäre ein Ruhetag mit einem Feiertag vergleichbar gewesen?
Was hätte "Ruhetag" bedeutet?
In dem Beschluss von Bund und Ländern hieß es: "Der Bund wird dazu einen Vorschlag zur rechtlichen Umsetzung einschließlich der Begründung vorlegen." Überlegt wurde, die freien Tage im Infektionsschutzgesetz festzuschreiben, damit die Länder diese bis kommende Woche in ihre Corona-Schutzverordnungen aufnehmen können. Laut ursprünglicher Aussage von Merkel wären die Regeln an diesen beiden Tagen mit denen an Sonn- und Feiertagen vergleichbar gewesen. Das hätte bedeutet, dass die Unternehmen geschlossen bleiben.
Wo die Umsetzung der Ruhetage schwierig hätte werden können
Zusammen mit den regulären Osterfeiertagen an Karfreitag, Ostersonntag und Ostermontag hätte es also fünf aufeinanderfolgende arbeitsfreie Tage geben. Nur der Lebensmitteleinzelhandel sollte am Karsamstag öffnen dürfen. Außengastronomie, die bisher aufgrund örtlicher Regelungen geöffnet war, hätte die gesamte Zeit über geschlossen bleiben müssen. Energie- und Wasserversorger, Polizei und Krankenhäuser hätten – wie auch sonst an Feiertagen – weitergearbeitet. Für Apotheken und Arztpraxen hätte es wohl die an Feiertagen üblichen Notdienste geben.
Schwierig hätte es überall dort werden können, wo bereits feste Planungen für Produktionsabläufe am Gründonnerstag vorlagen, die sich nur noch schwer hätten stoppen lassen. Anlieferungen für die weithin übliche Just-in-time-Produktion waren für die kommende Woche längst organisiert. Brückenteile, die per aufwändig organisiertem Schwerlasttransport zur Baustelle müssen und ähnliche Aktionen, hätten sich nur schwer verschieben lassen. Industrieverbände hatten sich nach Veröffentlichung des Coronabeschlusses vom 22. März 2021 beschwert, dass er bei den Unternehmen ein Höchstmaß an Verwirrung stifte.
Feiertagszuschläge wären bei Arbeit an Ruhetag fällig gewesen
Wäre der Ruhetag einem Sonn- oder Feiertag gleichzusetzen gewesen, hätte grundsätzlich nicht gearbeitet werden dürfen. Wer dennoch arbeiten hätte müssen, hätte laut Arbeitszeitgesetz Anspruch auf einen Ersatzruhetag gehabt. Bei Arbeit an einem der beiden Ruhetage wären dann auch tarifliche oder arbeitsvertragliche Feiertagszuschläge fällig gewesen. Für Arbeitnehmer in Kurzarbeit ist die Feiertagsvergütung, wenn ein Feiertag in den Kurzarbeitszeitraum fällt, ausschließlich vom Arbeitgeber zu zahlen; Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht an einem Feiertag nicht.
Das könnte Sie auch interessieren:
-
Entgeltfortzahlung: Wenn unterschiedliche Krankheiten aufeinander folgen
2.070
-
Urlaubsanspruch bei Arbeitgeberwechsel richtig berechnen
1.71916
-
Umsetzung der Entgelttransparenzrichtlinie verzögert sich
1.540
-
Zusatzurlaub bei Schwerbehinderung von Arbeitnehmenden
1.442
-
Wann Urlaubsverfall und Urlaubsübertragung möglich sind
1.2546
-
Wann Arbeitnehmende Anspruch auf Teilzeit haben
1.0561
-
Was bei Nebentätigkeiten arbeitsrechtlich erlaubt ist
974
-
Wie Arbeitgeber in der Probezeit kündigen können
957
-
Was Arbeitgeber bei Bewerbungen von Schwerbehinderten beachten müssen
9012
-
Arbeitszeitkonto: Diese rechtlichen Vorgaben gelten für Arbeitgeber
894
-
Was bei der Befristung von Arbeitsverträgen gilt
10.07.20262
-
Fehler bei der Massenentlassungsanzeige bleiben ohne Folgen
08.07.2026
-
Arbeitsrechtliche Reformpläne sind nicht der große Wurf
07.07.2026
-
Sozialversicherung: Kurzfristige Beschäftigung ist attraktiv für Arbeitgeber und Ferienjobber
03.07.2026
-
Lohnsteuer: Ferienjobs für Schüler und Studenten bleiben meist von der Steuer verschont
03.07.2026
-
Arbeitsrechtliche Besonderheiten bei Ferienjobbern
03.07.2026
-
Entschädigungsanspruch bei unzulässiger Benachteiligung
02.07.2026
-
Keine Entschädigung für AGG-Hopper
01.07.2026
-
Kündigungsschutz vor Beginn jedes Elternzeitabschnitts
29.06.2026
-
Was Arbeitgeber zum Aussehen am Arbeitsplatz vorgeben dürfen
26.06.2026