Hartz IV: Vermögensprüfung in Corona-Zeiten
Zugrunde lag das Eilverfahren einer Juristin (geb. 1980) aus Hannover, die im Mai 2020 erstmals Grundsicherungsleistungen beantragt hatte. Im pandemiebedingt vereinfachten Verfahren musste sie im Antrag lediglich Angaben zu etwaigem Vermögen über 60.000 EUR machen. Wegen unklarer Angaben forderte das Jobcenter Kontoauszüge an und stellte fest, dass 59.900 EUR auf dem Konto vorhanden waren und die Frau kurz zuvor zweimal 2.000 EUR abgehoben hatte. Verwendungsnachweise konnte und wollte sie nicht vorlegen.
Jobcenter lehnte Antrag auf Grundsicherung aufgrund Vermögen ab
Das Jobcenter lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass Vermögen von mehr als 60.000 EUR vorhanden sei, da für die Verwendung der Barabhebungen keine Nachweise erbracht worden seien. Demgegenüber meinte die Frau, über kein erhebliches Vermögen zu verfügen, denn der Kontowert unterschreite die Freibetragsgrenze.
Vermögensfreibetrag: Weisungen der Bundesagentur für Arbeit nicht gesetzeskonform
Das LSG hat einen Leistungsanspruch der Frau verneint. Es sei schon zweifelhaft, ob die Pandemie-Vorschriften für die Frau anwendbar seien, da ihre Lage nicht mit der besonderen Situation von Einkommenseinbußen bei Kleinunternehmen und Solo-Selbstständigen vergleichbar sei. In keinem Falle aber sei ein fester Vermögensfreibetrag maßgeblich. Die fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit, die sich an den Verwaltungsvorschriften zum Wohngeldgesetz orientierten, fänden im SGB II keine Stütze. Die Bestimmung eines Missbrauchsfalles könne nicht anhand pauschaler und starrer Vermögensgrenzen erfolgen. Die Ausrichtung an früheren Freibetragsgrenzen der seit Jahren abgeschafften Vermögenssteuer sei kein geeigneter Maßstab. Erhebliches Vermögen liege vielmehr dann vor, wenn im Einzelfall für jedermann offenkundig sei, dass Grundsicherungsleistungen nicht gerechtfertigt seien. So könne z.B. auch Betriebsvermögen von mehr als 60.000 EUR unbedenklich sein, während im Falle der Frau das allgemeine Schonvermögen maßgeblich sei, das für alle Hartz-IV-Empfänger gelte.
Hinweis: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss v. 21.1.2021, L 7 AS 5/21 B ER
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