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03.11.2021
FG Baden-Württemberg
Wenn Kirchensteuer festgesetzt wurde, weil in der Steuererklärung angegeben wurde, der Steuerpflichtige sei kirchensteuerpflichtig, obwohl dieser bereits aus der Kirche ausgetreten war, dann kann ein bestandskräftiger Bescheid nicht nach den §§ 129, 173, 175b AO geändert werden.
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