Antrag auf Steuerbefreiung eines Sanierungsertrags in Altfällen

Das FG Baden-Württemberg hat entschieden, dass der Antrag auf Steuerbefreiung eines Sanierungsertrags in Altfällen kein rückwirkendes Ereignis ist.

Feststellung eines Sanierungsgewinns

Vor dem FG Baden-Württemberg klagte eine gewerblich tätige Kommanditgesellschaft. Eine Gläubigerin verzichtete auf eine Forderung. Es wurde kein Sanierungsgewinn in dem bestandskräftigen Gewinnfeststellungsbescheid 2009 berücksichtigt. Das Finanzamt gab nachrichtlich im Gewinnfeststellungsbescheid an, dass ein Sanierungsgewinn in Höhe von 0 EUR enthalten sei. Auch der Gewerbesteuermessbescheid 2009 berücksichtigte keinen Sanierungsgewinn aus dem Forderungsverzicht.

Zeitpunkt der Antragstellung

Die Kommanditisten stellten Anträge auf Stundung sowie Erlass der Einkommensteuer 2009 aufgrund eines Sanierungsgewinns. Doch diese Anträge und auch die entsprechenden Anträge der Klägerin auf Feststellung bzw. Berücksichtigung eines Sanierungsertrags sowie die daraufhin folgende Klage blieben erfolglos. Die Festsetzungs- bzw. Feststellungsfristen für die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen 2009, den Gewerbesteuermessbetrag 2009 und die Einkommensteuer 2009 waren bereits abgelaufen.

Die Revision ist beim BFH unter IV R 2/22 anhängig.

FG Baden-Württemberg, Urteil v. 16.11.2021, 8 K 1367/20, veröffentlicht mit Newsletter v. 4.4.2022

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