Kein datenschutzrechtlicher Anspruch auf Akteneinsicht in die Handakten der Betriebsprüfung
Betriebsprüfung bei einem Apotheker
Vor dem FG Baden-Württemberg klagte ein selbstständiger Apotheker. Beim Kläger wurde eine Betriebsprüfung durchgeführt. Er beantragte im Rahmen der laufenden Prüfung Akteneinsicht in die Unterlagen der Prüferin.
Antrag auf Einsicht in die Handakten des Prüfers
Dieser Antrag wurde abgelehnt und hieraufhin klagte der Apotheker mit der Begründung, er hätte Anspruch auf Akteneinsicht nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO. Die Klage hatte keinen Erfolg.
FG Baden-Württemberg Urteil vom 26.07.2021 - 10 K 3159/20 (veröffentlicht mit Newsletter des FG am 28.10.2021)
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