Entscheidungsstichwort (Thema)
Art. 15 Abs. 1 DSGVO gewährt keinen Anspruch auf Einsicht in die Prüfer-Handakten während laufender Betriebsprüfung
Leitsatz (redaktionell)
1. Statthafte Klageart für die gerichtliche Geltendmachung eines gegen eine Behörde gerichteten Auskunftsanspruchs aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO ist die Verpflichtungsklage.
2. Der Auskunftserteilung durch eine Behörde auf der Grundlage des Art. 15 Abs. 1 DSGVO geht stets eine Prüfung möglicher Ausschluss- und Beschränkungstatbestände voraus.
3. Die DSGVO ist jedenfalls bei einer Betriebsprüfung, die sich neben anderen Steuerarten auch auf die Umsatzsteuer erstreckt, insgesamt anwendbar.
4. Ein gebundener Anspruch auf Akteneinsicht wird durch das Recht auf Auskunft über personenbezogene Daten nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO nicht begründet (Entgegen FG des Saarlandes, Beschluss v. 3.4.2019, 2 K 1002/16, EFG 2019 S. 1217).
Normenkette
EUVO 679/2016 Art. 15 Abs. 1; AO § 32d Abs. 1; FGO § 40 Abs. 1
Nachgehend
BFH (Beschluss vom 21.05.2024; Aktenzeichen IX R 28/22)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob dem Kläger aufgrund von Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung –DSGVO–, Amtsblatt der Europäischen Union –ABlEU– Nr. L 119/1) ein Anspruch auf Akteneinsicht in die Handakten der Betriebsprüfung zusteht.
Der Kläger ist selbstständiger Apotheker.
Der Beklagte führte im Jahr 2020 eine Betriebsprüfung (§ 193 Abs. 1 Abgabenordnung –AO–) für die Jahre 2015 bis 2017 durch. ...