Qualifikation von Veräußerungsgewinnen

Der Freibetrag und der ermäßigte Steuersatz nach §§ 16, 34 EStG gelten nicht für einen Veräußerungsgewinn aus einer im Privatvermögen gehaltenen 100%-igen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft. So entschied das FG Düsseldorf.

Veräußerung einer Beteiligung

Vor dem FG Düsseldorf wurde der Fall eines 1949 geborenen Klägers verhandelt. Dieser verkaufte im Jahr 2017 seinen 100%-Anteil an einer GmbH. Den Gewinn erklärte er als Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 16 EStG.

Einkünfte nach § 17 EStG

Doch das Finanzamt qualifizierte den Gewinn als Einkünfte nach § 17 EStG und begründete dies damit, dass die Veräußerung einer Beteiligung nur dann nach § 16 EStG zu versteuern sei, wenn die gesamte Beteiligung an der Kapitalgesellschaft zum Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen gehöre. Im vorliegenden Fall wurden die Anteile aber im Privatvermögen gehalten. Die Klage vor dem FG Düsseldorf hatte keinen Erfolg. Auch das Gericht stufte den Gewinn als Einkünfte nach § 17 EStG ein.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unter dem Az. IX B 18/22 beim BFH anhängig.

FG Düsseldorf, Urteil v. 26.1.2022, 2 K 2668/19 E, veröffentlicht mit Newsletter v. 12.4.2022