Verfassungsklagen gegen Bettensteuern bleiben erfolglos
Die Richterinnen und Richter des Ersten Senats wiesen Verfassungsbeschwerden von Hoteliers aus Hamburg, Bremen und Freiburg zurück (BVerfG Beschluss vom 22.03.2022 - 1 BvR 2868/15 u.a.).
Verschiedene Bezeichnungen
Die Bettensteuern werden auch in Dutzenden anderen Kommunen erhoben. Offiziell heißen sie zum Beispiel Kultur- oder Tourismusförderabgabe, Citytax, Beherbergungs- oder Übernachtungssteuer. Das Grundprinzip ist immer gleich: Meist wird pro Person und Nacht ein bestimmter Anteil des Übernachtungspreises fällig, in der Regel um die fünf Prozent. Manchmal muss auch ein fester Betrag abgeführt werden, zum Beispiel 3 Euro pro Nacht. Auch hier gibt es Varianten, in Hamburg etwa ist die Höhe nach dem Übernachtungspreis gestaffelt.
Beruflich zwingende Übernachtungen ausgenommen
Hintergrund ist, dass Hotels vor einiger Zeit bei der Umsatzsteuer entlastet wurden. Anfang 2010 sank der Steuersatz von 19 auf 7 Prozent. Die Bettensteuern sind eine Reaktion der klammen Kommunen. Wegen eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts von 2012 sind "beruflich zwingende" Übernachtungen überall von der Steuer ausgenommen, die damit in erster Linie Touristen trifft. Die Unterkünfte haben die Aufgabe, das Geld einzuziehen und abzuführen.
BVerfG: Direkte Erhebung bei den Übernachtungsgästen nicht praktikabel
Die Hotels sehen sich durch den Aufwand einseitig benachteiligt. Die Verfassungsrichter halten dies aber für gerechtfertigt: "Eine direkte Erhebung bei den Übernachtungsgästen wäre nicht praktikabel", teilten sie mit. Die Länder hätten auch die Gesetzgebungskompetenz. Nach der aktuellsten Dehoga-Übersicht hatten Anfang 2019 insgesamt 30 Kommunen eine Bettensteuer. Die Verfassungsbeschwerden richteten sich gegen die Hamburger Kultur- und Tourismustaxe, die Citytax in Bremen und Bremerhaven und die Freiburger Übernachtungssteuer.
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