Nachweis einer kürzeren Restnutzungsdauer eines Gebäudes
Vor dem FG Münster wurde folgender Fall verhandelt: Der Kläger hatte im Jahr 2011 eine Immobilie (Baujahr 1955) im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens erworben. Er machte bei den Einkünften aus Vermietung einen AfA-Satz von 3,33 % geltend, da die Umstände darauf hindeuteten, dass die Immobilie vor Ablauf der Abschreibungsfrist wirtschaftlich verbraucht sein würde, sodass von einer tatsächlichen Nutzungsdauer von 30 Jahren auszugehen sei. Das Finanzamt folgte dem Antrag nicht und setzte eine 2%ige AfA als Werbungskosten an.
Nachweis durch Wertgutachten
Im Klageverfahren legte der Kläger zum Nachweis ein Wertgutachten aus dem Jahr 2010 vor, das im Auftrag des Amtsgerichts von einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Grundstücksbewertung erstellt worden war. Der Gutachter ging von einer Gesamtnutzungsdauer von 80 Jahren und einer Restnutzungsdauer von 30 Jahren aus. Die Wohnungen im Obergeschoss und Dachgeschoss entsprächen noch der Ausstattung von 1955 und nicht den Wohnansprüchen zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung.
Kürzere Restnutzungsdauer des Gebäudes
Das Finanzamt vertrat die Auffassung, aus dem eingereichten Wertgutachten ließe sich eine Restnutzungsdauer von 30 Jahren nicht ableiten. Eine kürzere Nutzungsdauer könne nur angenommen werden, wenn das Wirtschaftsgut vor Ablauf der technischen Nutzungsdauer objektiv wirtschaftlich verbraucht sei. Ein Hinweis auf einen nicht mehr zeitgemäßen Wohnstandard reiche nicht aus.
AfA-Satz für den Werbungskostenabzug
Das Finanzgericht gab der Klage statt und setzte einen AfA-Satz von 3,33 % an. Anstelle der typisierten Absetzungen nach § 7 Abs. 4 Satz 1 EStG kann auch eine tatsächlich kürzere Nutzungsdauer nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG zugrunde gelegt werden. Dabei bestimmt sich die Nutzungsdauer nach dem Zeitraum, in dem ein Gebäude voraussichtlich seiner Zweckbestimmung entsprechend genutzt werden kann (§ 11c Abs. 1 EStDV). Diese wird bestimmt durch den technischen Verschleiß, die wirtschaftliche Entwertung sowie rechtliche Gegebenheiten, welche die Nutzungsdauer eines Gegenstands begrenzen können.
Zum Nachweis kann sich der Steuerpflichtige jeder Darlegungsmethode bedienen, die im Einzelfall zur Führung des erforderlichen Nachweises geeignet erscheint. Dabei müssen die Faktoren, die die Nutzungsdauer im Einzelfall beeinflussen, so dargelegt sein, dass die Schätzung der Nutzungsdauer mit hinreichender Bestimmtheit erfolgen kann. Die Vorlage eines Bausubstanzgutachtens ist nicht zwingend Voraussetzung für die Anerkennung einer verkürzten tatsächlichen Nutzungsdauer.
Das vorgelegte Wertgutachten stellt kein Parteigutachten dar. Die Einschätzungen des Gutachters wurden durch die tatsächlichen Sanierungsmaßnahmen bestätigt. Der Senat folgt den fundierten Ausführungen des Gutachters und stellt fest, dass die tatsächliche Nutzungsdauer der Immobilie zum Zeitpunkt der Anschaffung auf 30 Jahre verkürzt war.
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
300
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
244
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
240
-
Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen
223
-
Rückwirkender Widerruf eines Bewilligungsbescheids kein rückwirkendes Ereignis
221
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
177
-
Entgeltlicher Verzicht auf Nießbrauch bei einem vermieteten Grundstück
1591
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
157
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
142
-
Teil 1 - Grundsätze
134
-
Grundsteuer-Musterverfahren beim Bundesverfassungsgericht
09.03.2026
-
Entnahme eines Arbeitszimmers in einer Eigentumswohnung
09.03.2026
-
Steuersätze bei Beherbergungsleistungen
09.03.2026
-
Steuerbefreiung für ein Gelegenheitsgeschenk
09.03.2026
-
Erträge aus Krypto-Lending
06.03.2026
-
Über das beSt eingelegter Einspruch nur ausnahmsweise zulässig
04.03.2026
-
Fristverlängerung des Steuerberaters in eigenen Angelegenheiten
03.03.2026
-
Neue anhängige Verfahren im Februar 2026
02.03.2026
-
Umsatzsteuerliche Behandlung von Mitgliedsbeiträgen bei Sportvereinen
02.03.2026
-
Einkommensminderung im Sinne von § 8 Abs. 3 Satz 4 KStG
02.03.2026