Gewerbebetrieb bei Arbeitsteilung in Arztpraxis

Das FG Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass eine Gemeinschaftspraxis von Zahnärzten insgesamt als Gewerbebetrieb einzustufen ist, wenn einer der Ärzte für die Organisation, Verwaltung und Leitung der Praxis zuständig ist und nur noch in geringem Umfang eigene zahnärztliche Beratungs- und Behandlungsleistungen am Patienten erbringt.

Vor dem FG Rheinland-Pfalz klagte eine in Rheinhessen ansässige Partnerschaftsgesellschaft, in der sich mehrere approbierte Zahnärzte zur gemeinsamen Ausübung der zahnärztlichen Behandlung von Privat- und Kassenpatienten zusammengeschlossen haben.

Einkünfte einer Gemeinschaftspraxis

Die Praxis erzielte im Streitjahr Umsatzerlöse von rund 3,5 Millionen EUR, wovon nur ca. 900 EUR auf einen der sog. Seniorpartner entfielen, der hauptsächlich für die Organisation, Verwaltung und Leitung der Praxis zuständig war.

Das Finanzamt führte eine Betriebsprüfung durch und kam dabei zu dem Schluss, dass die Einkünfte der Gemeinschaftspraxis nicht mehr als freiberuflich, sondern als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu qualifizieren seien, weil bei einer freiberuflichen Personen- oder Partnerschaftsgesellschaft jeder Gesellschafter die Merkmale selbstständiger Arbeit in eigener Person erfüllen müsse. Sowohl der Einspruch als auch die Klage der Ärzte blieben ohne Erfolg. Die Entscheidung ist noch nicht rechtkräftig.

FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 16.9.2021, 4 K 1270/19, veröffentlicht am 12.4.2022

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