Anwaltlicher AdV-Antrag muss elektronisch eingereicht werden
Antrag auf Aussetzung der Vollziehung
Vor dem FG Münster wurde folgender Fall verhandelt: Die anwaltlich vertretene Antragstellerin stritt mit dem Finanzamt im Einspruchsverfahren über die Höhe eines Verspätungszuschlags. Nachdem das Finanzamt den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) abgelehnt hatte, stellte der Prozessbevollmächtigte am 22.1.2022 per Telefax einen Antrag auf AdV nach § 69 FGO beim FG.
Antrag war unzulässig
Das FG hat entschieden, dass der Antrag auf AdV unzulässig ist, weil er nicht als elektronisches Dokument übermittelt wurde. Seit dem 1.1.2022 schreibt § 52d Satz 1 FGO vor, dass durch einen Rechtsanwalt schriftlich einzureichende Anträge als elektronisches Dokument zu übermitteln sind. Diesen Anforderungen genügt ein Telefax nicht, und zwar unabhängig davon, ob es über das Telefonnetz oder als Computerfax versandt wird.
Selbst wenn dies anders wäre, wäre das Telefax aber jedenfalls nicht gemäß den Anforderungen übermittelt worden, die § 52a FGO an die Übermittlung elektronischer Dokumente stellt. Nach § 52a Abs. 3 FGO muss das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Die sicheren Übermittlungswege sind im Gesetz abschließend aufgezählt. Hierunter fallen insbesondere das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) nach § 31a BRAO, nicht aber ein Telefax.
Wenn elektronische Einreichung nicht möglich ist
§ 52d Satz 3 FGO sieht eine Ersatzeinreichung für Fälle vor, in denen eine elektronische Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. Dabei ist es gleichgültig, ob die Ursache dafür, dass die elektronische Übermittlung nicht möglich ist, in der Sphäre des Gerichts oder des Bevollmächtigten liegt.
Bei den technischen Gründen muss es sich um einen vorübergehenden Ausfall handeln; ein dauerhafter Ausfall der technischen Voraussetzungen bei dem Vertreter rechtfertigt keine Ersatzeinreichung. Die Voraussetzungen der Ersatzeinreichung müssen nach § 52d Satz 4 FGO (unverzüglich) glaubhaft gemacht werden. War eine Ersatzeinreichung danach nicht zulässig, gilt sie ebenfalls als nicht erfolgt.
Übermittlung ab 1.1.2023 für Steuerberater
Für Steuerberater besteht erst mit der Errichtung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt) ab dem 1.1.2023 die Möglichkeit eines dem beA entsprechenden sicheren Übermittlungswegs. Demnach können Steuerberater ihre Schriftsätze, Anträge und Erklärungen bis zum einschließlich 31.12.2022 weiterhin schriftlich bei Gericht einreichen.
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
315
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
231
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
224
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
198
-
Rückwirkender Widerruf eines Bewilligungsbescheids kein rückwirkendes Ereignis
177
-
Umsatzsteuerliche Behandlung von Mitgliedsbeiträgen bei Sportvereinen
164
-
Entgeltlicher Verzicht auf Nießbrauch bei einem vermieteten Grundstück
1581
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
134
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
126
-
Teil 1 - Grundsätze
122
-
Bundesverfassungsgericht veröffentlicht Jahresvorausschau 2026
13.03.2026
-
Ratenweise Erfüllung einer Abfindung für einen lebzeitigen Pflichtteilsverzicht
12.03.2026
-
Alle am 12.3.2026 veröffentlichten Entscheidungen
12.03.2026
-
Differenzierende Grundsteuer-Hebesätze in Hilden rechtswidrig
11.03.2026
-
VG Düsseldorf: Beihilferecht sperrt Überbrückungshilfen III, III Plus und IV
11.03.2026
-
Vorsteuerabzug bei Factoringleistungen
11.03.2026
-
Grundsteuer-Musterverfahren beim Bundesverfassungsgericht
09.03.2026
-
Entnahme eines Arbeitszimmers in einer Eigentumswohnung
09.03.2026
-
Steuersätze bei Beherbergungsleistungen
09.03.2026
-
Steuerbefreiung für ein Gelegenheitsgeschenk
09.03.2026