Rdn 1942

 

Literaturhinweis:

S. u.a. die Hinw. bei den u.a. Stichwörtern.

 

Rdn 1943

1. Die regelmäßige Reihenfolge der Verfahrensvorgänge in der HV 1. Instanz ist in den §§ 243 ff. festgelegt, für die Berufungs-HV gilt § 324 (→ Berufung, Berufungshauptverhandlung, Teil B Rdn 722), für die Revisions-HV § 351. Von der regelmäßigen Reihenfolge der Verfahrensvorgänge (s.u. Teil G Rdn 1945) kann abgewichen werden, wenn dafür triftige Gründe vorliegen, der Aufbau der HV im Ganzen gewahrt bleibt und die Prozessbeteiligten nicht widersprechen (Meyer-Goßner/Schmitt, § 243 Rn 1 m.w.N.; BGH StV 1990, 245 [für Umfangsverfahren]). Infolge der Abweichungen darf dem Angeklagten allerdings nicht das Recht beschnitten werden, sich im Zusammenhang zum Schuldvorwurf zu äußern (BGH, a.a.O.).

 

☆ Wird von der in § 243 bestimmten Reihenfolge des Gangs der HV abgewichen, muss die Abweichung im →  Protokoll der Hauptverhandlung, Allgemeines , Teil P Rdn  2522 , vermerkt werden, wenn es sich um eine wesentliche Abweichung handelt ( Meyer-Goßner/Schmitt , § 243 Rn 3).Protokoll der Hauptverhandlung, Allgemeines, Teil P Rdn 2522, vermerkt werden, wenn es sich um eine wesentliche Abweichung handelt (Meyer-Goßner/Schmitt, § 243 Rn 3).

 

Rdn 1944

2. In sog. Punktesachen, wenn also eine große Anzahl von Einzeltaten zu verhandeln ist, kann auch ohne Zustimmung des Verteidigers oder des Angeklagten von der in § 243 bestimmten Reihenfolge abgewichen werden (Meyer-Goßner/Schmitt, § 243 Rn 1; wohl a. BGH StV 1991, 148). Etwas anderes gilt hinsichtlich der → Verlesung des Anklagesatzes, Teil V Rdn 3426 (dazu Häger, S. 175). Zulässig – und in der Praxis meist auch empfehlenswert – ist es in diesen Fällen, die → Vernehmung des Angeklagten zur Sache, Teil V Rdn 3650, zunächst allgemein vorzunehmen und dann die Beweisaufnahme zu einzelnen Taten oder Tatkomplexen mit Anhörung des Angeklagten und Erhebung der Beweise fortzusetzen (BGHSt 19, 93, 96; Meyer-Goßner/Schmitt, § 243 Rn 2; KK-Schneider, § 243 Rn 4; AnwKomm-StPO/Sommer, § 243 Rn 3, jew. m.w.N.).

 

Rdn 1945

3. Der regelmäßige Gang der (erstinstanzlichen) HV ergibt sich aus §§ 243 ff. wie folgt:

Beginn der HV mit dem Aufruf der Sache (§ 243 Abs. 1 S. 1; → Gang der Hauptverhandlung, Aufruf der Sache, Teil G Rdn 1946),
→ Gang der Hauptverhandlung, Präsenzfeststellung, Teil G Rdn 1955 (§ 243 Abs. 1 S. 2),
Abtreten der Zeugen (§ 243 Abs. 2 S. 1; → Zeuge, Anwesenheit in der Hauptverhandlung, Teil W Rdn 4075; → Zeuge, Belehrung, Teil W Rdn 4080) und sonstiger Personen (→ Nebenklägerrechte in der Hauptverhandlung, Teil N Rdn 2319; → Privatklageverfahren, Teil P Rdn 2496; → Verletztenbeistand/Opferanwalt, Teil V Rdn 3615; → Zeuge, Zeugenbeistand, Teil Z Rdn 4202; s.a. Meyer-Goßner/Schmitt, § 243 Rn 6 m.w.N.),
→ Vernehmung des Angeklagten zur Person, Teil V Rdn 3645 (§ 243 Abs. 2 S. 2),
→ Verlesung des Anklagesatzes, Teil V Rdn 3426 (§ 243 Abs. 3 S. 1),
ggf. ein Opening Statement des Verteidigers (§ 243 Abs. 5 S. 3; dazu → Erklärungen des Verteidigers, Opening Statement, Teil E Rdn 1778),
gem. § 243 Abs. 4 die ggf. vom Vorsitzenden vorzunehmende → Mitteilung über Erörterungen zur Verständigung, Teil M Rdn 2228 [§§ 202a, 212]; → Absprachen/Verständigung, Allgemeines, Teil A Rdn 193,
→ Belehrung des Angeklagten, Teil B Rdn 635 (§ 243 Abs. 5 S. 1),
→ Vernehmung des Angeklagten zur Sache, Teil V Rdn 3650 (§ 243 Abs. 5 S. 2),
ggf. → Feststellung von Vorstrafen des Angeklagten, Teil F Rdn 1861,

Beweisaufnahme mit

Zeugenvernehmungen (→ Vernehmung des Zeugen zur Person, Teil V Rdn 3672; → Vernehmung des Zeugen zur Sache, Teil V Rdn 3681),
Vernehmung von SV (→ Sachverständigenbeweis, Teil S Rdn 2882; → Vernehmung Sachverständiger, Teil V Rdn 3722),
→ Augenscheinseinnahme, Teil A Rdn 435, und
Erhebung von Urkundenbeweisen (→ Urkundenbeweis, Allgemeines, Teil U Rdn 3162 m.w.N.),
Stellung von Beweisanträgen → Beweisantragsrecht, Allgemeines, Teil B Rdn 1184 m.w.N.),
→ Schluss der Beweisaufnahme, Teil S Rdn 2915,
Schlussvorträge des StA und des Verteidigers (→ Plädoyer des Staatsanwalts, Teil P Rdn 2441; → Plädoyer des Verteidigers, Teil P Rdn 2447),
→ Letztes Wort des Angeklagten, Teil L Rdn 2209,
→ Urteilsverkündung, Teil U Rdn 3224.
[Autor] Burhoff

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