Das Wichtigste in Kürze:

1. Der SV ist wie der Zeuge ein persönliches Beweismittel.
2. Der SV ist immer nur Gehilfe des Gerichts.
3. Für den SV gelten nach § 72 grds. die Vorschriften für Zeugen entsprechend.
4. In bestimmten Fällen besteht eine gesetzliche Verpflichtung zur Zuziehung eines SV.
5. Darüber hinaus muss das Gericht immer dann einen SV beiziehen, wenn es selbst nicht über die genügende Sachkunde verfügt.
6. Bei der Ablehnung eines Beweisantrags auf Einholung eines SV-Gutachtens sind die Ablehnungsgründe der Ungeeignetheit und der eigenen Sachkunde von besonderer Bedeutung. Der Verteidiger hat das Recht, einen Privatgutachter zu beauftragen. I.Ü. erfolgt die Auswahl eines SV i.d.R. durch das Gericht.
7. Liegt das Gutachten vor, muss der Verteidiger dieses auf seine Brauchbarkeit überprüfen. Das gilt vor allem auch bei einem Glaubwürdigkeitsgutachten.
8. Auf der Grundlage der Rspr. des BGH zu Glaubwürdigkeitsgutachten sind auch für andere Gutachten Mindeststandards diskutiert und gefordert worden, und zwar vor allem für Schuldfähigkeitsgutachten.
9. Der Verteidiger hat das Recht, einen SV als sog. Privatgutachter zu beauftragen, wenn er das im Interesse seines Mandanten für erforderlich hält.
 

Rdn 2883

 

Literaturhinweise:

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