Rdn 1956

1. Nach dem Aufruf der Sache (→ Gang der Hauptverhandlung, Aufruf der Sache, Teil G Rdn 1946) stellt der Vorsitzende gem. § 243 Abs. 1 S. 2 fest, ob der Angeklagte, der Verteidiger und die anderen Verfahrensbeteiligten, wie z.B. ein Nebenkläger, erschienen sind.

 

Rdn 1957

2. Die Präsenzfeststellung erstreckt sich außerdem darauf, ob die Beweismittel, insbesondere die Zeugen und SV, herbeigeschafft sind. Dabei beschränkt sich der Aufruf der Zeugen und SV auf diejenigen, die bereits zum Beginn der HV geladen wurden. Sind die Beweismittel herbeigeschafft, gilt für sie § 245 Abs. 1. Auf sie muss sich also, wenn nicht verzichtet wird, die Beweisaufnahme erstrecken (→ Beweisverzicht, Teil B Rdn 1373).

 

☆ Stellt sich bei der Präsenzfeststellung heraus, dass ein Verfahrensbeteiligter, dessen Anwesenheit erforderlich ist, noch nicht erschienen ist, muss das Gericht noch eine gewisse Zeit warten , bevor es eine für diesen oder einen anderen Verfahrensbeteiligten nachteilige Entscheidung trifft (KK- Schneider , § 243 Rn 13 m.w.N.). Die Dauer der Wartezeit richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (u.a. OLG Hamm NStZ-RR 2009, 251 m.w.N.; →  Berufung, Verwerfung, Ausbleiben des Angeklagten, Ausbleiben/Wartezeit , Teil B Rdn  792  f.; →  Verteidiger , Verhinderung des Verteidigers , Teil V Rdn  3776 ).Gericht noch eine gewisse Zeit warten, bevor es eine für diesen oder einen anderen Verfahrensbeteiligten nachteilige Entscheidung trifft (KK-Schneider, § 243 Rn 13 m.w.N.). Die Dauer der Wartezeit richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (u.a. OLG Hamm NStZ-RR 2009, 251 m.w.N.; → Berufung, Verwerfung, Ausbleiben des Angeklagten, Ausbleiben/Wartezeit, Teil B Rdn 792 f.; → Verteidiger, Verhinderung des Verteidigers, Teil V Rdn 3776).

Siehe auch: → Gang der Hauptverhandlung, Allgemeines, Teil G Rdn 1941, m.w.N.

[Autor] Burhoff

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