Rdn 1947

 

Literaturhinweis:

Burhoff, Der Längenzuschlag auf die Terminsgebühr für den Pflichtverteidiger, RVGreport 2006, 1

ders., Die Abrechnung der anwaltlichen Tätigkeit in mehreren Strafverfahren Teil 1: Verbindung von Verfahren, RVGreport 2008, 405

ders., Die Terminsgebühr im Straf- bzw. Bußgeldverfahren, RVGreport 2010, 3

ders., Die Terminsgebühr im Straf- und Bußgeldverfahren, RENOpraxis 2011, 198

ders., 25 Fragen und Antworten zur Terminsgebühr in Straf- und Bußgeldverfahren, RVGprofessionell 2012, 124

ders., Änderungen bei der Vergütung der Verteidiger/Rechtsanwälte in Straf- und Bußgeldsachen durch das KostRÄG 2021, StraFo 2021, 8

Fromm, Gebührentechnische Überlegungen zum Längenzuschlag im Strafverfahren, JurBüro 2014, 564

Kotz, Das Leid mit dem Längenzuschlag Aspekte zu Nr. 4110 f., 4122 f., 4128 f., 4134 f. VV RVG, NStZ 2009, 414.

 

Rdn 1948

1. Die HV beginnt nach § 243 Abs. 1 S. 1 mit dem Aufruf der Sache. Das kann der Vorsitzende des Gerichts entweder selbst erledigen oder er kann den Aufruf durch einen Gerichtswachtmeister oder den Protokollführer anordnen. Bei Medienpräsenz ist der Vorsitzende nach der Rspr. des BVerfG (vgl. BVerfG NJW 2008, 977) im Hinblick auf die Frage der Zulässigkeit von → Ton- und Filmaufnahmen während der Hauptverhandlung, Teil T Rdn 3095 (§ 169 S. 2 GVG) gehalten, selbst aufzurufen. Unterbleibt der (ausdrückliche) Aufruf der Sache oder wird ohne eine Anordnung des Vorsitzenden aufgerufen, gilt als Beginn der HV diejenige Handlung des Gerichts, die als erste erkennbar macht, dass die Sache nun verhandelt wird (Meyer-Goßner/Schmitt, § 243 Rn 4 m.w.N.). Die HV beginnt mit dem Aufruf unabhängig davon, ob der Angeklagte erschienen ist oder nicht (BGHSt 52, 24).

 

Rdn 1949

2.a) Der Angeklagte muss beim Aufruf der Sache anwesend sein (vgl. VerfG Berlin StraFo 2018, 109 [nicht vor Aufruf für Film- und Fotoaufnahmen]). Damit ist der Beginn der HV bedeutsam für die Frage des Ausbleibens des Angeklagten. Er ist ausgeblieben, wenn er beim Aufruf der Sache nicht im Gerichtssaal anwesend ist oder nicht alsbald eintrifft oder wenn er sich im Sitzungssaal nicht zu erkennen gibt (Meyer-Goßner/Schmitt, § 230 Rn 14 m.w.N.). Das gilt auch, wenn der Angeklagte zwar zur angesetzten Terminsstunde erschienen ist, sich jedoch vor dem Aufruf der Sache entfernt hat, weil er wegen des verzögerten Beginns der HV nicht warten wollte (OLG Düsseldorf NJW 1997, 2062 [auch zur Frage der Zumutbarkeit der Dauer des Wartens]).

 

☆ Der Angeklagte ist nicht verpflichtet, schon vor dem Aufruf im Gerichtssaal anwesend zu sein.nicht verpflichtet, schon vor dem Aufruf im Gerichtssaal anwesend zu sein.

 

Rdn 1950

b) Ist der Angeklagte ausgeblieben, können sich daran Rechtsfolgen knüpfen, wie z.B. der Erlass eines HB nach § 230 Abs. 2 (→ Ausbleiben des Angeklagten in der Hauptverhandlung, Teil A Rdn 449; → Zwangsmittel bei Ausbleiben des Angeklagten, Teil Z Rdn 4336), ggf. die Verwerfung seiner Berufung nach § 329 Abs. 1 (→ Berufung, Verwerfung, Ausbleiben des Angeklagten, Allgemeines, Teil B Rdn 785, m.w.N.) oder eines Einspruchs gegen einen Strafbefehl nach § 412 (→ Strafbefehlsverfahren, Teil S Rdn 2981) bzw. gegen einen Bußgeldbescheid nach § 74 Abs. 2 OWiG (→ Bußgeldverfahren, Besonderheiten, Anwesenheit des Betroffenen, Teil B Rdn 1488).

 

Rdn 1951

3. Beim Aufruf der Sache anwesend sein müssen außerdem die für diesen Zeitpunkt geladenen Zeugen und SV sowie die Verfahrensbeteiligten, die zur Anwesenheit verpflichtet sind, also bei notwendiger Verteidigung der Verteidiger.

 

Rdn 1952

4. Schließlich ist der Beginn der HV bedeutsam für den Zeitpunkt der Mitteilung der Gerichtsbesetzung nach § 222a (→ Besetzungsmitteilung, Teil B Rdn 964).

 

Rdn 1953

5. Für den Verteidiger hat der Aufruf der Sache gebührenrechtliche Folgen:

Spätestens mit dem Aufruf ist die gerichtliche Terminsgebühr (Nr. 4108, 4114, 4120, 4126 VV RVG) entstanden (zur Terminsgebühr allgemein Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Vorbem. 4 VV Rn 64 ff.; Burhoff RVGreport 2010, 3, ders., RENOpraxis 2011, 198; ders., RVGprofessionell 2012, 124).
Spätestens ab Aufruf der Sache beginnt auch die für den sog. Längenzuschlag des Pflichtverteidigers maßgebliche Zeit(-dauer) zu laufen (vgl. zu deren Feststellung eingehend Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Vorbem. 4.1 VV Rn 44 ff. u. Nr. 4110 VV Rn 15 ff. zum alten Recht vor dem KostRÄG 2021 v. 21.12.2020 (BGBl I, S. 3229) Burhoff RVGreport 2006, 1; Fromm JurBüro 2014, 564; Kotz NStZ 2009, 414; zum neuen Recht Burhoff StraFo 2021, 8).
 

Rdn 1954

Zudem muss der Verteidiger, wenn ggf. die Verbindung von mehreren Verfahren infrage steht, darauf achten, dass zunächst in den einzelnen Verfahren der Aufruf erfolgt und erst danach die Verbindung, da dann in allen (verbundenen) Verfahren eine Terminsgebühr entstanden ist (OLG Bremen NStZ-RR 2013, 128; OLG Dresden NStZ-RR 2009, 128; LG Bad Kreuznach RVGreport 2018, 60; LG Düsseldorf, RVGreport 2015, 424; ähnlich LG Dortmund RVGreport 2017, 261; vgl. Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Vorbem. 4 VV Rn 89 f...

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