Das Wichtigste in Kürze:

1. Während der HV dürfen nach § 169 Abs. 1 S. 2 GVG keine Ton- und Fernsehaufnahmen gemacht werden. Der Vorsitzende kann aber Aufnahmen im Gerichtssaal gestatten.
2. Der Vorsitzende kann Presse und Rundfunk Ton- und Filmaufnahmen im Gerichtssaal gestatten, jedoch nicht während des Gangs der eigentlichen HV.
3. Nach § 169 Abs. 1 S. 3 GVG kann die Tonübertragung in einen Arbeitsraum für Personen, die für Presse, Hörfunk, Fernsehen oder für andere Medien berichten, vom Gericht zugelassen werden.
4. Das Verbot des § 169 Abs. 1 S. 2 gilt nicht für gerichtliche Ton- und Bildaufnahmen, die zum Zwecke der Gedächtnisstütze des Gerichts gemacht werden. Nach § 169 Abs. 2 GVG kann das Gericht Ton- – und Filmaufnahmen von Gerichtsverhandlungen einschließlich der Verkündung der Urteile und Beschlüsse für wissenschaftliche und historische Zwecke zulassen.
5. Mit Zustimmung des Vorsitzenden (§ 238 Abs. 2) sind auch Tonbandaufnahmen des Verteidigers oder des StA zulässig.
6. Die Zulässigkeit von einfachen Bildaufnahmen richtet sich nach § 23 Abs. 1 und 2 KUG und hängt davon ab, ob es sich bei dem Angeklagten um eine "relative" Person der Zeitgeschichte handelt.
 

Rdn 3096

 

Literaturhinweise:

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