Das Wichtigste in Kürze:
1. | Gegen einen ausgebliebenen oder abwesenden Angeklagten findet eine HV in Tatsacheninstanzen grds. nicht statt. |
2. | Um eine Verzögerung der Berufungsentscheidung zu verhindern, sah § 329 Abs. 1 a.F. im Grundsatz zwingend die Verwerfung der Berufung des Angeklagten vor, wenn er ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben war. |
3. | Die Neufassung § 329 sieht jetzt die Verhandlung ohne den Angeklagten vor, wenn ein Verteidiger mit schriftlicher Vertretungsvollmacht erschienen ist. |
4. | Ggf. kann der Verteidiger eine drohende Verwerfung der Berufung des Angeklagten dadurch vermeiden, dass er zu Beginn der Hauptverhandlung noch einen Entbindungsantrag stellt. |
Rdn 786
Literaturhinweise:
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ders.
Folgen des Ausbleibens des Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung – Teil 2 Wartezeit, Entschuldigung, Rechtsmittel, ZAP F. 22, S. 961
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ders., Gespenstergeschichten – Wann ist die Anwesenheit eines Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung "erforderlich"?, StV 2016, 55 Spitzer, Das Recht des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungshauptverhandlung, StV 2016, 48
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s.a. die Hinw. bei → Berufung, Allgemeines, Teil B Rdn 640, bei → Verhandlung ohne den Angeklagten, Teil V Rdn 3358, und bei → Verhandlungsfähigkeit, Allgemeines, Teil V Rdn 3384.
Rdn 787
1. Gegen einen ausgebliebenen oder abwesenden Angeklagten findet eine HV in Tatsacheninstanzen grds. nicht statt (§§ 230 Abs. 1, 285 Abs. 1 S. 1; zur Revisionshauptverhandlung § 350 Abs. 2; → Verhandlung ohne den Angeklagten, Teil V Rdn 3358). Dies beruht auf dem Anspruch auf rechtliches Gehör einerseits und der → Aufklärungspflicht des Gerichts, Teil A Rdn 422, andererseits. Damit korrespondiert eine Pflicht des Angeklagten zum Erscheinen und Verbleiben in der HV (→ Anwesenheitspflicht des Angeklagten, Teil A Rdn 411). Ausnahmen hiervon sind in §§ 231 Abs. 2, 231b, 232, 233 sowie beim Einspruch gegen ein...
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