Das Wichtigste in Kürze:

1. Gegen einen ausgebliebenen oder abwesenden Angeklagten findet eine HV in Tatsacheninstanzen grds. nicht statt.
2. Um eine Verzögerung der Berufungsentscheidung zu verhindern, sah § 329 Abs. 1 a.F. im Grundsatz zwingend die Verwerfung der Berufung des Angeklagten vor, wenn er ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben war.
3. Die Neufassung § 329 sieht jetzt die Verhandlung ohne den Angeklagten vor, wenn ein Verteidiger mit schriftlicher Vertretungsvollmacht erschienen ist.
4. Ggf. kann der Verteidiger eine drohende Verwerfung der Berufung des Angeklagten dadurch vermeiden, dass er zu Beginn der Hauptverhandlung noch einen Entbindungsantrag stellt.
 

Rdn 786

 

Literaturhinweise:

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Böhm, Die strafrechtliche Abwesenheitsverhandlung im Berufungsverfahren Zur jüngsten Umsetzung europarechtlicher Vorgaben im Strafverfahrens- und Rechtshilferecht, NJW 2015, 3132

Burhoff, Folgen des Ausbleibens des Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung – Teil 1 Ladung, Vertretung, Berufung der Staatsanwaltschaft, ZAP F.22, S. 951

ders.

Folgen des Ausbleibens des Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung – Teil 2 Wartezeit, Entschuldigung, Rechtsmittel, ZAP F. 22, S. 961

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ders., Gespenstergeschichten – Wann ist die Anwesenheit eines Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung "erforderlich"?, StV 2016, 55 Spitzer, Das Recht des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungshauptverhandlung, StV 2016, 48

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s.a. die Hinw. bei → Berufung, Allgemeines, Teil B Rdn 640, bei → Verhandlung ohne den Angeklagten, Teil V Rdn 3358, und bei → Verhandlungsfähigkeit, Allgemeines, Teil V Rdn 3384.

 

Rdn 787

1. Gegen einen ausgebliebenen oder abwesenden Angeklagten findet eine HV in Tatsacheninstanzen grds. nicht statt (§§ 230 Abs. 1, 285 Abs. 1 S. 1; zur Revisionshauptverhandlung § 350 Abs. 2; → Verhandlung ohne den Angeklagten, Teil V Rdn 3358). Dies beruht auf dem Anspruch auf rechtliches Gehör einerseits und der → Aufklärungspflicht des Gerichts, Teil A Rdn 422, andererseits. Damit korrespondiert eine Pflicht des Angeklagten zum Erscheinen und Verbleiben in der HV (→ Anwesenheitspflicht des Angeklagten, Teil A Rdn 411). Ausnahmen hiervon sind in §§ 231 Abs. 2, 231b, 232, 233 sowie beim Einspruch gegen ein...

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