Rdn 641

 

Literaturhinweise:

Basdorf, Reform des Instanzenzuges in Strafsachen, in: Festschrift für Karlmann Geiß, 2000, S. 31

Böhm, Die strafrechtliche Abwesenheitsverhandlung im Berufungsverfahren Zur jüngsten Umsetzung europarechtlicher Vorgaben im Strafverfahrens- und Rechtshilferecht, NJW 2015, 3132

Burhoff, Die anwaltliche Vergütung im strafverfahrensrechtlichen Berufungsverfahren, RVGreport 2012, 165

ders., Entziehung der Fahrerlaubnis – Auswirkungen einer langen Verfahrensdauer und Sperrfrist, VA 2012, 142

ders., Die Rechtsprechung im Verkehrsstrafrecht in den Jahren 2010 – 2012 Teil 1, VRR 2013, 246

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Franzke, Die Vertretung des abwesenden Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung – Kritische Anmerkungen zur Entwicklung der Rechtsprechung seit Inkrafttreten von § 329 StPO n.F., StV 2020, 363

Hegmann, Zuständigkeitsänderungen im strafgerichtlichen Berufungsverfahren, NStZ 2000, 574

Kintzi, Rechtsmittelreform in Strafsachen – eine unendliche Geschichte?, in: Festschrift für Peter Rieß, 2002, S. 225

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Schlothauer, Europäische Prozesskostenhilfe und notwendige Verteidigung – Zur Umsetzung der "Legal Aid"-Richtlinie EU 2016/1919 in deutsches Strafprozessrecht, StV 2018, 169

Schünemann, Gedanken zur zweiten Instanz in Strafsachen, in: Festschrift für Klaus Geppert, 2011, S. 649

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Ullenboom, Die Berufungsverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten gem. § 329 StPO, StV 2019, 643

Wenske, Das Verständigungsgesetz und das Rechtsmittel der Berufung, NStZ 2015, 137

s.a. die Hinw. bei → Berufung, Verwerfung, Ausbleiben des Angeklagten, Allgemeines, Teil B Rdn 785

→ Rechtsmittel, Allgemeines, Teil R Rdn 2582.

 

Rdn 642

1. Nach § 312 ist gegen Urteile des Strafrichters und des Schöffengerichts die Berufung zulässig. Durch die Einlegung der Berufung wird nach § 316 die Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils gehemmt. Die Berufung führt dann zu einer völligen Neuverhandlung der Sache. Die Berufung eröffnet dem Angeklagten und seinem Verteidiger also eine zweite Tatsacheninstanz. Sie ist damit – wie Roxin/Schünemann formulieren (Strafverfahrensrecht, 30. Aufl. 2021, § 52 E III) – "gewissermaßen eine zweite Erstinstanz", in der i.d.R. die Tatsachen noch einmal neu festgestellt werden. Auf dieser (neuen) Tatsachen-/Feststellungsgrundlage wird der Angeklagte dann verurteilt bzw. freigesprochen. Im Fall des § 328 Abs. 2 wird – bei fehlender Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts – die Sache zurückverwiesen (zur Zurückverweisung an das erstinstanzliche Gericht, wenn dieses aus der Sicht des Berufungsgerichts aus rechtsfehlerhaften Gründen das Verfahren eingestellt hat, OLG Hamm wistra 2006, 37; zu § 328 Abs. 2 a. noch KG, Urt. v. 30.9.2020 – (3) 161 Ss 49/20 (48 – 49/20)).

 

Rdn 643

Die nachfolgenden Ausführungen zur Berufung geben (nur) einen ersten Überblick über die mit dem Rechtsmittel der Berufung zusammenhängenden Fragen und Probleme. Zur Vertiefung und wegen weiterer Einzelh. zur Berufung wird verwiesen auf Burhoff/Kotz/Kotz, RM, Teil A Rn 1 ff. und wegen Rechtsmittel allgemein auf Burhoff/Kotz/Kotz, RM, Teil A Rn 1289 ff.).

 

Rdn 644

 

2. Hinweise für den Verteidiger!

a) Der Verteidiger muss mit dem Mandanten sorgfältig überlegen, ob Berufung eingelegt werden soll. Dabei sind folgende Punkte zu beachten (→ Rechtsmittel, Allgemeines, Teil R Rdn 2582):

Das Berufungsgericht ist an die Überzeugungsbildung des erstinstanzlichen Richters nicht gebunden. Deshalb empfiehlt sich die Berufung, wenn es dem Verteidiger und dem Angeklagten um die Tatsachenfeststellung geht, da in der Berufungshauptverhandlung das Geschehen noch einmal, und zwar sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht, geprüft und verhandelt wird. In dem Zusammenhang sollte das aus § 331 für die Berufungsinstanz folgende Verschlechterungsverbot nicht übersehen werden.
Geht es hingegen nur um Rechtsfragen, wird der Verteidiger im Zweifel zur Revisi...

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