Rdn 2583

 

Literaturhinweise:

Burhoff, Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung einer Frist im Strafverfahren, ZAP F. 22, S. 223

Cierniak, Beschwerde gegen die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis und Revision, NZV 1999, 324

Eschelbach/Gieg, Begründungsanforderungen an die Urteilsverfassungsbeschwerde in Strafsachen, NStZ 2000, 565

Fromm, Unbegrenzte Kostentragungspflicht von Sachverständigengutachten durch den Betroffenen im Bußgeldverfahren? – Checkliste, DAR 2017, 428

Gutt/Krenberger, Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde in Bußgeldsachen, DAR 2016, 685

Kempf/Schilling, Revisionsrichterliche Rechtsfortbildung in Strafsachen, NJW 2012, 1850

Kintzi, Rechtsmittelreform in Strafsachen – eine unendliche Geschichte?, in: Festschrift für Peter Rieß, 2002, S. 225

Moldenhauer/Wenske, Die Verständigung in Strafsachen und die Berufungsinstanz – Zugleich Anmerkung zum Beschluss des OLG Düsseldorf vom 6.10.2010 (III – 4 RVs 60/10), NStZ 2012, 184

Scheffler, Verständigung und Rechtsmittel – ein Verteidigerdilemma!, StV 2015, 123

Schlothauer, Das Revisionsrecht in der Krise, StraFo 2000, 289

Schmidt, Zur Kollision der sog. "§ 111a-Beschwerde" mit Berufung und Revision, BA 1996, 357

Schünemann, Gedanken zur zweiten Instanz in Strafsachen, in: Festschrift für Klaus Geppert, 2011, S. 649

Strate, Der Verteidiger in der Wiederaufnahme, StV 1999, 228

s.a. die Hinw. bei → Berufung, Allgemeines, Teil B Rdn 640, bei → Haftfragen, Teil H Rdn 2030, bei → Revision, Allgemeines, Teil R Rdn 2661, und bei → Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Teil W Rdn 4038.

 

Rdn 2584

1. Die mit den Rechtsmitteln der StPO zusammenhängenden Fragen können hier nicht alle behandelt werden. Hingewiesen werden soll mit den nachstehenden Ausführungen und denen bei → Berufung, Allgemeines, Teil B Rdn 640, bzw. bei → Revision, Allgemeines, Teil R Rdn 2661, jeweils m.w.N., nur überblickartig auf einige, für die praktische Arbeit wichtige Aspekte. Diese sind insbesondere deshalb von Bedeutung, weil bei der → Nachbereitung der Hauptverhandlung, Teil N Rdn 2255, der Mandant dem Verteidiger immer wieder auch die Frage stellen wird, ob und welches Rechtsmittel gegen das gerade verkündete Urteil eingelegt werden kann. Wegen weiterer Einzelh. wird verwiesen auf die eingehenden Ausführungen zu den Rechtsmitteln bei Burhoff/Kotz (Hrsg.), Handbuch für die strafrechtliche Rechtsmittel und Rechtsbehelfe, 2. Aufl., 2016, das auch Erläuterungen zur Verfassungs- und zur Menschenrechtsbeschwerde enthält.

 

☆ Ein Rechtsmittel kann erst nach Erlass der angefochtenen Entscheidung eingelegt werden (OLG Jena NStZ-RR 2012, 180); es kann aber bereits vorher verfasst werden.erst nach Erlass der angefochtenen Entscheidung eingelegt werden (OLG Jena NStZ-RR 2012, 180); es kann aber bereits vorher verfasst werden.

 

Rdn 2585

2.a) Allgemein ist der Mandant zunächst darauf hinzuweisen, dass die Rechtsmittel gegen Urteile fristgebunden sind und grds. innerhalb einer Woche ab Verkündung des Urteils eingelegt werden müssen. Wenn der Mandant sich noch nicht sofort nach der HV zur Einlegung eines Rechtsmittels entscheiden kann, empfiehlt es sich, dem Mandanten zu raten, zunächst durch den Verteidiger zur "Fristwahrung" Rechtsmittel einlegen zu lassen und dann später – nach Zustellung des schriftlich begründeten Urteils – zu entscheiden, ob und mit welchem Rechtsmittel das Verfahren weitergeführt werden soll (→ Rechtsmittel, unbestimmtes, Teil R Rdn 2607). Bei Fristversäumung kommt ein Antrag auf → Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Teil W Rdn 4038, nach §§ 44 ff. in Betracht.

 

☆ Der Verteidiger wird ein Rechtsmittel im Zweifel nur mit ausdrücklicher Vollmacht des Mandanten einlegen. Hat er die nicht und ist das Rechtsmittel später erfolglos oder wird zurückgenommen, muss er sonst ggf. die Kosten tragen (vgl. OLG Hamm NJW 2008, 3799 m.w.N.). Entsprechendes gilt, wenn der Verteidiger das Rechtsmittel gegen den Willen des Mandanten (§ 297) einlegt (OLG Jena StV 2018, 145 [Ls.]) oder weiterverfolgt , wenn der Mandant seinen Willen, das Rechtsmittel nicht (weiter) durchführen zu wollen, zum Ausdruck gebracht hat (OLG Düsseldorf StRR 2015, 362 [Ls.]; →  Berufung, Berufungseinlegung , Teil B Rdn  684 ).mit ausdrücklicher Vollmacht des Mandanten einlegen. Hat er die nicht und ist das Rechtsmittel später erfolglos oder wird zurückgenommen, muss er sonst ggf. die Kosten tragen (vgl. OLG Hamm NJW 2008, 3799 m.w.N.). Entsprechendes gilt, wenn der Verteidiger das Rechtsmittel gegen den Willen des Mandanten (§ 297) einlegt (OLG Jena StV 2018, 145 [Ls.]) oder weiterverfolgt, wenn der Mandant seinen Willen, das Rechtsmittel nicht (weiter) durchführen zu wollen, zum Ausdruck gebracht hat (OLG Düsseldorf StRR 2015, 362 [Ls.]; → Berufung, Berufungseinlegung, Teil B Rdn 684).

 

Rdn 2586

b) Der Verteidiger muss den Mandanten auch darüber informieren, dass er das Rechtsmittel auch selbst einlegen kann (zur Auslegung einer missverständlichen Erklärung des Angeklagten s. OLG Hamm NJW 2003, 1469). Entscheidet...

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