Entscheidungsstichwort (Thema)

Strafverfahrensrecht. Rechtsmitteleinlegung. Zeitpunkt. Rechtsmittel. Wirksamkeit. Zeitpunkt der Rechtsmitteleinlegung

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Rechtsmittel ist dann wirksam eingelegt, wenn die Rechtsmittelschrift nach Erlass der angefochtenen Entscheidung bei Gericht eingeht. Unerheblich ist, ob sie bereits vor Erlass verfasst und abgesandt wurde.

 

Normenkette

StPO §§ 296 ff.

 

Verfahrensgang

LG Gera (Entscheidung vom 10.08.2011; Aktenzeichen 8 StVK 643/09)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten verworfen.

 

Gründe

1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig.

Die Tatsache, dass der Verurteilte die Beschwerdeschrift ausweislich des daraus ersichtlichen Datums (9.8.2011) verfasst hat, bevor der Beschluss des Landgerichts Gera vom 10.8.2011 erlassen wurde, steht der Zulässigkeit nicht entgegen. Zwar trifft es zu und entspricht auch ständiger Rechtsprechung des Senats, dass ein Rechtsmittel erst nach Erlass der angefochtenen Entscheidungen eingelegt werden kann (siehe nur BGHSt 25, 187, 189; Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., vor 296 Rn. 4 m.w.N.). Diesem Erfordernis ist hier aber Genüge getan. Denn die Beschwerdeschrift des Untergebrachten ging erst am 11.8.2011 beim Landgericht G ein, also nach Erlass des angefochtenen Beschlusses. Darauf, dass sie bereits vor dem Erlass verfasst und möglicherweise auch abgesandt wurde, kommt es nicht an. Wenn es nach zutreffender herrschender Auffassung nicht entscheidend ist, ob der Beschwerdeführer vom Erlass der Entscheidung weiß (BGHSt aaO.; Meyer-Goßner aaO.), kann es ebenso wenig darauf ankommen, wann er die Rechtsmittelschrift verfasst und abgesandt hat. Ausschlaggebend ist allein, dass der Zeitpunkt des Eingangs bei Gericht dem Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung nachfolgt.

2. Die sofortige Beschwerde ist unbegründet. ...

 

Fundstellen

Haufe-Index 2938635

NStZ-RR 2012, 180

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