Das Wichtigste in Kürze:

1. Das Revisionsrecht ist in der StPO in den §§ 333 ff. geregelt.
2. Die Revision hat Devolutiv- und Suspensiveffekt, d.h. die Entscheidung über die Revision obliegt einem Gericht höherer Ordnung und der Eintritt der Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung wird aufgeschoben. Eine Neuverhandlung im Revisionsverfahren ist aber ausgeschlossen.
3. Der Zweck der Revision liegt in der Wahrung der Rechtseinheit und in der Herbeiführung einer gerechten Entscheidung im Einzelfall.
4. Einzulegen ist die Revision gem. § 341 Abs. 1 innerhalb einer Frist von einer Woche bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird.
5. Die Revision kann auf abtrennbare Teile, z.B. den Rechtsfolgenausspruch, beschränkt werden. Des Weiteren kann gem. § 302 auf die Einlegung der Revision verzichtet oder eine bereits eingelegte Revision zurückgenommen werden.
6. Revisionsgericht ist entweder der BGH oder – im Fall der Sprungrevision bzw. bei einer Revision gegen Urteile der kleinen Strafkammer – das OLG.
7. Eine Verfassungsbeschwerde (ist gegenüber der Revision subsidiär. Sie kann demnach erst eingelegt werden, wenn der Rechtsweg erschöpft, also das Revisionsverfahren beendet ist.
8. Die Formenstrenge der Revision, die sich insbesondere auf die Verfahrensfragen auswirkt und schnell zum Rügeverlust führen kann, macht eine möglichst frühzeitige Vorbereitung, ggf. schon in der HV, erforderlich.
 

Rdn 2662

 

Literaturhinweise:

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