Rdn 2256

 

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Zwerger, Abstinenznachweise im Fahrerlaubnisrecht nach Alkoholkonsum, DAR 2015, 759.

 

Rdn 2257

1. Die Tätigkeit des Verteidigers ist mit dem Abschluss der HV nach → Urteilsverkündung, Teil U Rdn 3224, und → Rechtsmittelbelehrung, Teil R Rdn 2601, noch nicht beendet. Insbesondere wenn der Mandant verurteilt worden ist, muss er ihm das Ergebnis und die Folgen des Verfahrens erklären und das weitere Vorgehen mit ihm absprechen. Aber auch nach einem Freispruch kann die weitere Hilfe des Verteidigers erforderlich sein (vgl. Teil N Rdn 2269). Bei seinem Gespräch mit dem Mandanten sollte der Verteidiger folgende Punkte unbedingt beachten bzw. auf folgende Fragen des Mandanten vorbereitet sein (s. Dahs, Rn 778 ff.; wegen des Verhaltens und Vorgehens des Verteidigers bei Bestehen oder Erlass eines HB bei Urteilsverkündung → Haftfragen, Teil H Rdn 2030):

 

Rdn 2258

Viele Angeklagte haben wegen der Belastungen der HV das verkündete...

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