Tenor

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision -an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

 

Gründe

wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten ohne Bewährung verurteilt. Dagegen hat die Staatsanwaltschaft Mönchengladbach Berufung eingelegt, welche sie auf das Strafmaß beschränkte. Das Landgericht hat den Angeklagten sodann zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten ohne Bewährung verurteilt.

Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten. Er rügt die Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO. Das Gericht habe zu Unrecht einen Beweisantrag mit der Begründung zurückgewiesen, die unter Beweis gestellte Tatsache sei für die Entscheidung ohne Bedeutung.

II.

Die zulässige Revision hat Erfolg.

Der Verteidiger hatte in der Berufungshauptverhandlung die Vernehmung des erstinstanzlichen Richters sowie des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft zum Beweis der Tatsache beantragt, dass es während der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zwischen Gericht, dem Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft und Verteidigung zu einer Verständigung über die Strafhöhe bei Geständnis des Angeklagten gekommen sei, wonach der Angeklagte lediglich eine Freiheitsstrafe von acht Monaten zu gegenwärtigen habe. Das Landgericht wies den Beweisantrag als unbedeutend - ohne weitere Begründung - zurück. Erst in den Urteilsgründen erklärte das Landgericht die Antragsablehnung damit, dass selbst bei Vorliegen einer Verständigung ein Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft nicht ausgeschlossen sei. Die von der Staatsanwaltschaft angestrebte, über die Verurteilung des Amtsgerichts hinausgehende Verurteilung sei deshalb nicht durch eine Verständigung gehindert. Zudem sei das Zustandekommen einer Verständigung weder im amtsgerichtlichen Protokoll noch in den Gründen des angefochtenen Urteils dokumentiert.

III.

Die Revision beanstandet zu Recht die fehlerhafte Ablehnung des Beweisantrages.

1. Gemäß § 244 Abs. 6 StPO bedarf die Ablehnung eines Beweisantrages eines Gerichtsbeschlusses, der seinerseits entsprechend § 34 StPO zu begründen ist. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung muss der Beschluss, durch den ein Beweisantrag wegen Bedeutungslosigkeit der behaupteten Tatsachen abgelehnt wird, die Erwägungen anführen, aus denen der Tatrichter ihnen keine Bedeutung für den Schuld- oder Rechtsfolgenausspruch beimisst. Der Gerichtsbeschluss muss dabei erkennen lassen, ob diese Erwägungen rechtlicher oder tatsächlicher Natur sind. Das ist insbesondere deshalb erforderlich, damit sich der Antragsteller auf die dadurch geschaffene Verfahrenslage einstellen kann (BGH NStZ 2000, 267; NStZ 2008, 299; Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 244, Rn. 43f). Eine Begründung, die sich - wie hier - in der Wiedergabe des Gesetzeswortlautes erschöpft, reicht regelmäßig nicht aus (BGH NStZ 2000, 267, 268; OLG Düsseldorf, 1. Strafsenat, MDR 1980, 868, 869; Meyer-Goßner, a.a.O., Rn. 42). Die Unerheblichkeit verstand sich hier auch nicht von selbst, was ausnahmsweise die Begründung verzichtbar hätte machen können (BGH NStZ 2008, 121, 122). Dies ergibt sich schon daraus, dass die Strafkammer in den Urteilsgründen nochmals auf den Beweisantrag eingegangen und die Ablehnung umfangreich begründet hat. Damit ist die Bedeutungslosigkeit der in dem Beweisantrag behaupteten Tatsachen nicht offenkundig, so dass dessen Ablehnung nach den oben beschriebenen Grundsätzen ausführlich zu begründen gewesen wäre.

2. Das Urteil kann entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft auch auf diesem Verfahrensfehler beruhen (§ 337 Abs. 1 StPO).

a) In der Regel wird das Beruhen des Urteils auf einer unzureichenden Begründung der Ablehnung eines Beweisantrages in der Hauptverhandlung nicht verneint werden können. Insbesondere fehlt es an der Ursächlichkeit zwischen der Gesetzesverletzung und dem Urteil nicht bereits deshalb, weil der Beweisantrag mit einer anderen als der von dem Tatrichter - unzureichend - angeführten Begründung hätte abgelehnt werden können. Die Bescheidung des Beweisantrages soll den Antragsteller in die Lage versetzen, sich auf die neue, durch die Ablehnung seines Beweisantrages entstandene Prozesssituation einzustellen und gegebenenfalls einen geänderten Antrag zu stellen (BGH NStZ 1997, 286).

Dass ein Beruhen entgegen der vorgenannten Regel im konkreten Fall ausgeschlossen ist, kann der Senat nicht feststellen. Ein solches Beruhen könnte etwa denkgesetzlich ausgeschlossen werden, wenn die Beweistatsache so, als wenn sie erwiesen wäre, in die Beweiswürdigung eingestellt worden wäre und das Gericht nicht zu einem anderen Ergebnis kommen konnte. So liegt der Fall hier nicht.

aa) Zu Recht hat das Landgericht allerdings angenommen, dass selbst bei einer Absprache über das Strafmaß die Berufungseinlegung durch die Staatsanwaltschaft nicht unzulässig war. Indes ergibt sich dies entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht aus § 35a Satz 2 S...

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