Das Wichtigste in Kürze:

1. Nach § 314 Abs. 1 muss die Berufung beim Gericht des ersten Rechtszuges, also dem AG als dem sog. iudex a quo, eingelegt werden. Eine Ausnahme vom Grundsatz des § 314 macht die StPO für den verhafteten Angeklagten.
2. Die Einlegung der Berufung kann nicht von einer Bedingung abhängig gemacht werden.
3. Gemäß § 297 kann der Verteidiger für den Angeklagten, jedoch nicht gegen dessen ausdrücklichen Willen, Rechtsmittel einlegen.
4. Als Form, in der die Berufung eingelegt werden kann, nennt § 314 Abs. 1 die Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle oder die Schriftform. In der Praxis häufig ist heute die Einlegung per Telefax.
5. Die Berufungseinlegung hat in deutscher Sprache zu erfolgen.
6. Bei der Einlegung der Berufung ist die Berufungsfrist zu beachten.
7. Der Verteidiger sollte in der Berufungsschrift auf jeden Fall AE oder zumindest die Übersendung des Protokolls der HV erster Instanz beantragen.
 

Rdn 685

 

Literaturhinweise:

Bacher, Eingang von E-Mail-Sendungen bei Gericht, MDR 2020, 669

ders., Der elektronische Rechtsverkehr im Zivilprozess. NJW 2015, 2753

Cziongalla, E-Mail-Sicherheit/Signatur-Anträge ohne Unterschrift?, StraFo, 2001, 257

Dieckmann, Elektronischer Rechtsverkehr, Die Kanzlei 06/2002, 9

Engels, Berufung per SMS-To-Fax-Service, ITRB 2013, 77

Goebel, Der Einsatz moderner Kommunikationsmittel im Prozess, PA 2002, 91

Hammer, Rechtsverbindliche Telekooperation, Sicherungsanforderungen der Rechtspflege, CR 1992, 435

Hartmann, Wahren E-Mails an das BVerfG und an die Fachgerichte die Form?, NJW 2006, 1390

Köbler, Schriftsatz per E-Mail – Verfahrensrechtliche Fallen, MDR 2009, 357

Mertens/Daners, Der Zugang von E-Mails im Rechtsverkehr, ZAP F. 2, S. 553

Pape/Notthoff, Prozeßrechtliche Probleme bei der Verwendung von Telefax, NJW 1996, 417

Schwachheim, Abschied vom Telefax im gerichtlichen Verfahren?, NJW 1999, 621

Viefhues, Das Gesetz über die Verwendung elektronischer Kommunikationsformen in der Justiz, NJW 2005, 1009

Wirges, Prozessuales Schriftformerfordernis und Einsatz des Computerfaxes, AnwBl. 2002, 88

s.a. die Hinw. bei → Berufung, Allgemeines, Teil B Rdn 640.

 

Rdn 686

1.a) Nach § 314 Abs. 1 muss die Berufung beim Gericht des ersten Rechtszuges, also dem AG als dem sog. iudex a quo, eingelegt werden. Wird die Berufung entgegen § 314 Abs. 1 beim Berufungsgericht eingelegt, ist die Einlegung grds. nur wirksam, wenn die Berufungsschrift noch innerhalb der Berufungsfrist beim AG eingeht (OLG Düsseldorf NJW 1983, 2400 [Ls.]; Meyer-Goßner/Schmitt, § 314 Rn 4; HK-Rautenberg, § 314 Rn 2; → Berufung, Berufungsfrist, Teil B Rdn 704). Etwas anderes gilt, wenn AG und Berufungsgericht und/oder StA eine gemeinsame Briefannahmestelle haben und die Berufungsschrift dort rechtzeitig eingeht (BGH NJW 1961, 361; KG StV 2018, 78 [Ls.]). Wird allerdings von dieser aufgrund falscher Adressierung die Berufungsschrift an die falsche Anschrift weitergeleitet und erreicht sie deshalb das AG erst verspätet, ist das Rechtsmittel verspätet (h.M.; zuletzt u.a. BGH NJW 1983, 123; OLG Frankfurt am Main NJW 1988, 2812; OLG Hamm NStZ 2009, 472 [Ls.]; zu allem a. KK-Paul, § 314 Rn 4 m.w.N. a. zur a.A.; a.A. a. wohl Dahs, Rn 829).

 

☆ Für die Einlegung der Berufung gelten die Ausführungen bei →  Revision, Einlegung , Allgemeines Teil R Rdn  2801 , entsprechend . Auf diese kann daher zur Ergänzung verwiesen werden.Revision, Einlegung, Allgemeines Teil R Rdn 2801, entsprechend. Auf diese kann daher zur Ergänzung verwiesen werden.

 

Rdn 687

b) Eine Ausnahme vom Grundsatz des § 314 macht die StPO für den verhafteten Angeklagten; die Ausnahme gilt nicht für den Nebenkläger (KG StV 2015, 483 [Ls.]). Dieser kann nach § 299 die Berufung zu Protokoll der Geschäftsstelle des AG erklären, in dessen Bezirk die Anstalt liegt, in der er "verwahrt" wird. § 299 gilt nur für den inhaftierten Angeklagten, also nicht für dessen Verteidiger, und auch nur, wenn er seine Berufung zu Protokoll der Geschäftsstelle einlegen will. Legt der verhaftete Angeklagte die Berufung schriftlich ein, gilt der Grundsatz des § 314 Abs. 1 (zuletzt BGH NStZ 1997, 560; wegen der Einzelh. die Erl. bei Meyer-Goßner/Schmitt, § 299 Rn 1 ff.; zur Zulässigkeit audiovisuellen Erklärung BayObLG, Beschl. v. 6.8.2019 – 203 StObWs 892/19, StraFo 2019, 435 [für Rechtsbeschwerde gem. § 116 StVollzG]).

 

☆ Es ist nicht erforderlich , dass sich der Angeklagte in der Sache in Haft befindet, in der Berufung eingelegt werden soll ( Meyer-Goßner/Schmitt , § 299 Rn 3).nicht erforderlich, dass sich der Angeklagte in der Sache in Haft befindet, in der Berufung eingelegt werden soll (Meyer-Goßner/Schmitt, § 299 Rn 3).

 

Rdn 688

2. Die Einlegung der Berufung kann nicht von einer Bedingung abhängig gemacht werden (BGH NStZ 2014, 55 [für Abhängigmachen von einer Revision der StA]; BGH NStZ-RR 2008, 49 [für Abhängigmachen der Revision von der Bewilligung von PKH]).

 

☆ Das Rechtsmittel kann erst nach Erlass des angefochtenen Urteils eingelegt werden (OLG Jena NStZ-RR 2012, 180; OLG Naumbu...

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