Das Wichtigste in Kürze:

1. Nach § 44 Abs. 1 ist demjenigen, der ohne Verschulden verhindert war, eine Frist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (im Folgenden Wiedereinsetzung) zu gewähren.
2. Wiedereinsetzung kommt nur bei Versäumung einer Frist i.S.d. § 44 in Betracht.
3. Die (Rechtsmittel-)Frist muss ohne eigenes Verschulden des zur Fristwahrung Verpflichteten, i.d.R. also des Angeklagten, versäumt worden sein.
4. Die Wiedereinsetzung wird in einem besonderen Verfahren, das in den §§ 45, 46 geregelt ist, gewährt.
5. Durchbricht die Wiedereinsetzung die Rechtskraft einer Entscheidung, gilt § 47 Abs. 3.
 

Rdn 4039

 

Literaturhinweise:

Allgaier, Postalische Briefverzögerung im Rechtsverkehr – Rechtliche Bedeutung der Brieflaufzeiten, JurBüro 2012, 396

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Burhoff, Wiederaufleben von Zwangsmaßnahmen bei Rechtskraftdurchbrechung, StRR 2007, 15

ders., Die Abrechnung (förmlicher/formloser) Rechtsbehelfe im Straf- und Bußgeldverfahren, StRR 2012, 172

ders., Die Abrechnung förmlicher und formloser Rechtsbehelfe in Straf- und Bußgeldverfahren, RVGreport 2013, 213

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Meyer-Goßner, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Rechtsmittel, in: Festschrift für Rainer Hamm zum 65. Geburtstag, S. 443

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Prechtel, Die Wiedereinsetzung in der Praxis, ZAP F. 13, S. 1335

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Sobotta/Loose, Die Wiedereinsetzung in die Revisionsbegründungsfrist, NStZ 2018, 72

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ders., Verteidigung bei Versäumung von Fristen – insbesondere die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand -, Teil 2: StRR 2008, 168

Staub, Das Nachholen der Begründung von Rügen der Verletzung des formellen Rechts/Formalrügen nach Ablauf der Revisions-/Rechtsbeschwerdebegründungsfrist im Wege der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, DAR 2017, 425.

 

Rdn 4040

1.a) Nach § 44 Abs. 1 ist demjenigen, der ohne Verschulden verhindert war, eine Frist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (im Folgenden Wiedereinsetzung) zu gewähren. Die Wiedereinsetzung ist kein Rechtsmittel, sondern ein förmlicher Rechtsbehelf anderer Art, da mit ihm nicht die Nachprüfung einer Entscheidung begehrt wird.

 

Rdn 4041

b) Die Wiedereinsetzung hat (im gerichtlichen Strafverfahren) praktische Bedeutung, wenn es um die Einlegung von befristeten Rechtsmitteln geht. Das ist also insbesondere bei der Berufung bzw. der Revision der Fall. Außerdem kommt die Wiedereinsetzung in Betracht, wenn eine HV ohne den Angeklagten stattgefunden hat (u.a. § 329 Abs. 7; → Berufung, Verwerfung, Ausbleiben des Angeklagten, Rechtsmittel, Teil B Rdn 828; → Verhandlung ohne den Angeklagten, Wiedereinsetzung und Berufung, Teil V Rdn 3377) bzw. nach § 74 Abs. 3 OWiG nach Verwerfung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid wegen Ausbleibens des Betroffenen in der HV des OWi-Verfahrens (→ Bußgeldverfahren, Besonderheiten. Anwesenheit des Betroffenen, Teil B Rdn 1488 ff.). Darüber hinaus sind auch im gerichtlichen Verfahren – ebenso wie im EV – i.d.R. keine befristeten Rechtsmittel einzulegen (s. aber § 28 Abs. 2 [→ Ablehnungsverfahren, Teil A Rdn 126] und § 142 Abs. 7 [sofortige Beschwerde gegen Ablehnung einer Pflichtverteidigerbestellung]). Wenn dem Beschuldigten wegen § 305 S. 1 überhaupt ein Rechtsmittel zur Verfügung steht, ist das meist die "einfache" → Beschwerde, Teil B Rdn 907, nach § 304 (dazu Burhoff, EV, Rn 1169). Deshalb soll an dieser Stelle nur ein Überblick über die Wiedereinsetzung gegeben werden. Wegen der Einzelheiten wird verwiesen auf Burhoff/Kotz/Burhoff, RM, Teil B Rn 1479 ff.; Sommer StRR 2008, 88 und 168, für die Wiedereinsetzung im OWi-Verfahren auf Burhoff/Burhoff, OWi, Rn 4264 ff. und Krenberger DAR ...

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