Das Wichtigste in Kürze:

1. Die an der Entscheidung beteiligten Richter sind auf Antrag namhaft zu machen (§ 24 Abs. 2 S. 2).
2. Der Ablehnungsgrund und ggf. die Voraussetzungen der Rechtzeitigkeit des Ablehnungsantrags sind glaubhaft zu machen.
3. I.d.R. muss sich der abgelehnte Richter dienstlich äußern.
4. Die Entscheidung des Gerichts ergeht durch Beschluss.
5. Den weiteren Ablauf der HV, wenn ein Ablehnungsantrag gestellt worden ist, regelt § 29. Dazu gehört insbesondere die Frage, zu welchen (Verfahrens-/Amts-)Handlungen das Gericht berechtigt ist, so lange nicht über den Ablehnungsantrag entschieden ist.
 

Rdn 127

 

Literaturhinweise:

Burhoff, Änderungen im Ablehnungsverfahren (§§ 26, 26a, 29 StPO), StRR 12/2017, 4

ders., Neues im Ablehnungsverfahren (§§ 26, 26a, 29 StPO), VA 2018, 35

ders., Die Änderungen im Ablehnungsrecht (§§ 25, 26, 29 StPO) durch das "Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens v. 10.12.2019", StRR 6/2020, 6 = VRR 2/2020, 4

Drees, Die Entscheidung des Vorsitzenden über den Zeitpunkt der Anbringung von Ablehnungsgesuchen, NStZ 2005, 184

Gaede, Absoluter Revisionsgrund und Besorgnis der Befangenheit bei Überdehnung des § 26a StPO durch den Richter in eigener Sache, HRRS 2005, 309

Günther, Unzulässige Ablehnungsgesuche und ihre Bescheidung, NJW 1986, 281

Janssen, Rückwirkung von stattgebenden Beschlüssen zur Richterablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit, StV 2002, 170

Kampmann, Verteidigungsrechte im Lichte der StPO-Reform Von der Effektivierung zur Modernisierung des Strafverfahrens, HRRS 2020, 182

Meyer-Goßner, Entgegnung zu Meyer-Mews, StraFo 2008, 182, StraFo 2008, 415

ders., Replik, StraFo 2008, 417

Meyer-Mews, Verfahrensbeendigung durch den abgelehnten Richter, StraFo 1998, 47

ders., Der Befangenheitsantrag nach erfolgloser Gegenvorstellung, StraFo 2000, 369

ders., Ablehnungsrecht für Feinschmecker: Der erkennende Richter i.S.d. § 28 Abs. 2 S. 2 StPO, StraFo 2008, 25

ders., Erwiderung auf Meyer-Goßner, StraFo 2008, 416

Rabe, Zur Zulässigkeit eines Ablehnungsgesuchs gem. § 26a I Nr. 2 StPO, NStZ 1996, 369

Richter II, Marginalien zum Ablehnungsrecht – Zur Dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters, in: Festschrift für Rainer Hamm zum 65. Geburtstag, S. 587

Schork, Das Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens Änderung der Kräfteverhältnisse zum Nachteil der Verteidigung, NJW 2020, 1

Sieg, Zum Begriff des erkennenden Richters i.S.d. § 28 Abs. 2 Satz 2 StPO, StV 1990, 283

Sommer, Befangenheit und tätige Reue, NStZ 2014, 615

s.a. die Hinw. bei → Ablehnung eines Richters, Allgemeines, Teil A Rdn 8.

 

Rdn 128

1.a) Die Entscheidung, ob ein Ablehnungsgesuch gestellt werden soll oder nicht (→ Ablehnungsantrag, Teil A Rdn 52, mit Antragsmuster, Teil A Rdn 69, und → Ablehnung eines Richters, Allgemeines, Teil A Rdn 8 f. m.w.N.), setzt voraus, dass die an der Entscheidung beteiligten Richter bekannt sind. Deshalb sieht das Gesetz in § 24 Abs. 3 S. 2 vor, dass ein → Ablehnungsberechtigter, Teil A Rdn 70, die Namhaftmachung der zur Mitwirkung bei der Entscheidung berufenen Personen verlangen kann und diese namhaft zu machen sind. Das kann zur Konkretisierung des Anspruchs auf rechtliches Gehör für jede richterliche Maßnahme verlangt werden (BayObLG NStZ 1990, 200, 201; OLG Koblenz NStZ 1983, 470; OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2012, 146), also z.B. auch für ein bereits gestelltes Ablehnungsgesuch, um entscheiden zu können, ob die darüber zur Entscheidung berufenen Richter ggf. selbst abgelehnt werden müssen (zur Problematik der sog. Ringablehnung BGH NStZ 1994, 447). § 24 Abs. 3 S. 2 gilt allerdings dann nicht, wenn das Ablehnungsgesuch ohne Ausscheiden der abgelehnten Richter nach § 26a Abs. 2 S. 1 als unzulässig zu verwerfen ist (BGH NStZ 2007, 416; NStZ-RR 2006, 85; 2012, 314; 2013, 289).

 

Rdn 129

b) Die Mitteilung obliegt dem Vorsitzenden, sie erstreckt sich nicht auf Auskünfte über die Person des Richters, seine Ausbildung, Auffassungen und ähnliche Daten und auch nicht auf den Protokollführer (BayObLG [Rüth] DAR 1989, 368; OLG Koblenz NStZ 1983, 470). Die Mitteilung ist so rechtzeitig zu machen, dass der Ablehnungsberechtigte ermitteln kann, ob Ablehnungsgründe bestehen (BayObLG, a.a.O.). Ist die Mitteilung gemacht, muss ein späterer Richterwechsel von Amts wegen mitgeteilt werden (BayObLG NStZ 1990, 200). Nach erfolgreicher Ablehnung besteht aber keine Pflicht zur Bekanntgabe des nachrückenden Richters (BVerfG NJW 1998, 369 [für Zivilverfahren]).

 

Rdn 130

c) Die Mitteilung erfolgt nur "auf Verlangen". Eine Mitteilungspflicht besteht dann nicht, wenn das Ablehnungsgesuch nach § 26a als unzulässig ohne Ausscheiden des abgelehnten Richters verworfen werden soll (BGH NStZ 2007, 416) und auch nicht, wenn Namhaftmachung nicht verlangt worden ist (OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2012, 146).

 

☆ Die Verweigerung der Namhaftmachung kann für eine Ablehnung in der HV nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Es gilt § 305 S. 1. Auf die Verweigerung der Namhaftmachung kann später die Revision nur gestützt...

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