Das Wichtigste in Kürze:

1. Jeder Zeuge kann zu seiner Vernehmung einen Rechtsanwalt als Rechtsbeistand beiziehen.
2. Der Beistand soll dem Zeugen u.a. helfen, ein ihm ggf. zustehendes ZVR geltend zu machen.
3 Nach h.M. hat der Zeugenbeistand kein Recht zur AE.
4. Streitig ist, ob dem Zeugenbeistand die Anwesenheit in der HV auch dann gestattet ist, wenn sein Mandant noch nicht vernommen wurde.
5. Von der h.M. wird dem Zeugenbeistand kein Recht auf Terminsbenachrichtigung oder -verlegung zugebilligt.
6. Der Zeugenbeistand kann ggf. mehrere Zeugen vertreten.
7. Die gerichtliche Beiordnung eines (allgemeinen) Zeugenbeistandes für einen Zeugen ist – über §§ 68b Abs. 2, 406h hinaus – grds. ausgeschlossen.
8. Der Zeugenbeistand darf den Zeugen bei seiner Vernehmung durch das Gericht nur beraten.
9. § 68b Abs. 1 S. 3 regelt den Ausschluss des Zeugenbeistandes.
10. Streit besteht in der Frage, wie die Tätigkeit des Zeugenbeistandes nach dem RVG vergütet wird.
 

Rdn 4203

 

Literaturhinweise:

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ders., Pauschvergütung für einen Zeugenbeistand – zugleich Anmerkung zu BVerfG, Beschl. v. 22.7.2019 – 1 BvR 1955/17

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