Rdn 2320

 

Literaturhinweise:

Berger, Gruppenvertretung der Nebenklage Das Beiordnungsermesse nach § 397a Abs 3 S. 2 iVm § 142 Abs. 1 StPO als gesetzlich vorgesehene Beschränkungsmöglichkeit der Anzahl der Nebenklägervertreter, NStZ 2019, 251

Gollwitzer, Die Stellung des Nebenklägers in der Hauptverhandlung, in: Festschrift für Karl Schäfer, 1979, S. 65

Lemke-Küch, Das Fragerecht der Nebenklage, StraFo 2018, 369

Pues, Gruppenvertretung der Nebenklage im Strafprozess? Eine rechtsvergleichende Studie zum prozessualen Umgang mit einer besonderen Verfahrenssituation, StV 2014, 304

Wucherer, Beeinflusst der Schlussvortrag eines Nebenklägers die richterliche Strafzumessung? Eine empirische Untersuchung der Auswirkung einer Nebenklägerbeteiligung auf die Strafzumessung, NStZ 2021, 462

s.a. die Hinw. bei → Nebenklage, Allgemeines, Teil N Rdn 2282.

 

Rdn 2321

1. Der Anschluss als Nebenkläger ist in jeder Lage des Verfahrens zulässig (zur Anschlussberechtigung Burhoff, EV, Rn 3172 ff.). Die Anschlusserklärung kann auch noch in der HV (der Rechtsmittelinstanz) abgegeben werden (BayObLG NJW 1958, 1598 [Ls.]; OLG Stuttgart NJW 1955, 1369).

 

Rdn 2322

Ist vor der HV nicht über die Anschlussbefugnis entschieden (§ 396 Abs. 2), kann das Gericht das in der HV nachholen, jedoch nicht mehr nach Rechtskraft eines Urteils (BGH StraFo 2005, 513; 2008, 332; Beschl. v. 4.11.2020 – 6 StR 292/20, NStZ-RR 2020, 25 [Ls.]; OLG Düsseldorf NStZ-RR 1997, 11), auch wenn die Zulassung bereits früher beantragt war (OLG Düsseldorf, a.a.O.; OLG Hamm NStZ-RR 2003, 335). Insoweit kommt auch keine → Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Teil W Rdn 4038, in Betracht (BGH, a.a.O., und NStZ-RR 1997, 136). Etwas anderes kann aber gelten, wenn die Anschlusserklärung aufgrund von Verzögerungen bei den Justizbehörden nicht rechtzeitig zur Akte gelangt ist (OLG Hamm, a.a.O.; vgl. zu der Problematik auch Burhoff, EV, Rn 3675 ff.).

 

☆ Der Nebenklägervertreter muss darauf achten, dass das Gericht über den Anschluss entscheidet , nicht der Vorsitzende allein. Eine Entscheidung des Vorsitzenden ist aber nicht nichtig, sondern nur anfechtbar ( Meyer-Goßner/Schmitt , § 396 Rn 9 m.w.N.).Gericht über den Anschluss entscheidet, nicht der Vorsitzende allein. Eine Entscheidung des Vorsitzenden ist aber nicht nichtig, sondern nur anfechtbar (Meyer-Goßner/Schmitt, § 396 Rn 9 m.w.N.).

Bei Minderjährigen ist darauf zu achten, dass diese zwar anschlussberechtigt sind, der Anschluss aber nur von den gesetzlichen Vertretern bzw. Personensorgeberechtigten erklärt werden kann (LR-Hilger, § 395 Rn 28; KG StV 2011, 402 [Ls.]).

 

Rdn 2323

2. Der Nebenkläger(-vertreter) hat in der HV folgende Rechte (dazu eingehend a. Fabricius NStZ 1994, 257):

 

Rdn 2324

a) Der Nebenkläger hat nach § 397 Abs. 1 S. 1 das Recht zur Anwesenheit in der HV, selbst wenn er später als Zeuge vernommen werden soll (→ Nebenkläger, Zeuge, Teil N Rdn 2338). Der Nebenkläger ist aber nicht zur Anwesenheit in der HV verpflichtet (RGSt 31, 37). Sein persönliches Erscheinen kann nicht angeordnet werden.

 

Rdn 2325

b) Der Nebenkläger hat nach § 397 Abs. 2 das Recht, sich des Beistandes eines Rechtsanwalts zu bedienen oder sich durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Mehrere Nebenkläger können nach § 397b durch einen Rechtsanwalt vertreten werden (Berger NStZ 2019, 251; Meyer-Goßner/Schmitt, § 397b Rn 1 ff.; → Nebenklage, gemeinschaftlicher Beistand, Teil N Rdn 2301; zum früheren Recht OLG Hamburg NStZ-RR 2013, 153 m. Anm. Pues StV 2014, 304). Ggf. ist dem Nebenkläger ein → Verletztenbeistand/­Opferanwalt, Teil V Rdn 3615, beizuordnen.

 

Rdn 2326

 

c) Hinweis für den Verteidiger/Nebenklägervertreter!

Nach § 187 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 GVG steht einem der deutschen Sprache nicht mächtigen Nebenkläger ein Anspruch auf unentgeltliche Dolmetscherleistung zu, und zwar auch außerhalb der HV für deren Vorbereitung sowie für die Vorbereitung damit in Zusammenhang stehender Verfahrenshandlungen (OLG Hamburg NJW 2005, 1135; Meyer-Goßner/Schmitt, § 187 GVG Rn 2). Der Anspruch ist jedoch auf das zur Wahrnehmung der strafprozessualen Rechte erforderliche Maß beschränkt. Die erforderliche Dolmetscherleistung i.S.d. § 187 GVG umfasst eine Übersetzungshilfe in der HV sowie bei Gesprächen, die eigene Verfahrenshandlungen in der HV vorbereiten. Die – wörtliche – Übersetzung der gesamten Akte oder einzelner Aktenbestandteile gehört regelmäßig nicht zu den nach § 187 GVG erforderlichen Dolmetscherleistungen (vgl. BGH, Beschl. v. 4.10.2018 – 4 StR 51/17, NStZ-RR 2020, 333 [Ci/Ni]; OLG Hamburg, a.a.O.). Insoweit dürften dieselben Grundsätze gelten wie für die Übersetzung von Aktenbestandteilen für den Angeklagten (dazu Burhoff, EV, Rn 4432). Es kommt also auf die Erforderlichkeit der Übersetzung zur sachgerechten Wahrnehmung der Verfahrensrechte an (s. wohl auch Meyer-Goßner/Schmitt, § 187 Rn 6).

 

☆ Nach § 187 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 GVG zieht das Gericht einen Dolmetscher heran. Daraus folgt, dass der Berechtigte grds. nur einen Anspruch auf gerichtsseitige Beste...

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