Rdn 2339

 

Literaturhinweise:

S. die Hinw. bei → Nebenklage, Allgemeines, Teil N Rdn 2282.

 

Rdn 2340

1. Der Nebenkläger kann nach h.M. (KK-Bader, vor § 48 Rn 13 m.w.N.) – wie aus § 397 Abs. 1 S. 1 folgt – als Zeuge vernommen werden. Für die Vereidigung gelten die allgemeinen Regeln (→ Vereidigung eines Zeugen, Teil V Rdn 3259). Auch der Nebenkläger bleibt also i.d.R. unvereidigt.

 

Rdn 2341

2. Der Nebenkläger ist nach § 397 Abs. 1 S. 1, auch wenn er als Zeuge vernommen werden soll, zur Anwesenheit in der HV berechtigt (OLG Nürnberg, Beschl. v. 14.4.2009 – 2 St OLG Ss 33/09). Die das Anwesenheitsrecht eines Zeugen beschränkenden Vorschriften der §§ 58 Abs. 1, 243 Abs. 2 S. 1 gelten für ihn nicht. Allerdings wird ggf. bei der Würdigung der Aussagen des Nebenklägers zu berücksichtigen sein, dass der "Zeuge" ununterbrochen in der HV anwesend gewesen ist (OLG Nürnberg, a.a.O.).

 

☆ Der Nebenklägervertreter sollte es sich daher überlegen, seinen Mandanten bis zu dessen Vernehmung als Zeuge nicht an der HV teilnehmen zu lassen .nicht an der HV teilnehmen zu lassen.

Siehe auch: → Nebenklage, Allgemeines, Teil N Rdn 2282; → Nebenklägerrechte in der Hauptverhandlung, Teil N Rdn 2319; → Zeuge, Anwesenheit in der Hauptverhandlung, Teil Z Rdn 4075.

[Autor] Burhoff

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