Das Wichtigste in Kürze:

1. Das Recht zur Nebenklage ist in den letzten Jahren beträchtlich erweitert worden.
2. Im Jugendgerichtsverfahren ist im Verfahren gegen einen Jugendlichen die Nebenklage nach § 80 Abs. 3 JGG teilweise zulässig.
3. Nach der Neufassung des § 395 Abs. 1 durch das 2. JuMoG ist die Nebenklage inzwischen auch im Sicherungsverfahren zulässig.
 

Rdn 2283

 

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