Leitsatz (amtlich)

Nach Rechtskraft des Urteils kann der Anschluss als Nebenkläger in der Regel nicht mehr erklärt werden; auch die Bestellung eines Beistandes ist dann nicht mehr möglich. Etwas anderes gilt allerdings, wenn die Anschlusserklärung auf Grund von Verzögerungen bei den Justizbehörden nicht rechtzeitig zur Akte gelangt ist.

 

Verfahrensgang

LG Hagen (Entscheidung vom 04.03.2003)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Anschlusserklärung der Nebenklägerin K., gesetzlich vertreten durch ihre Eltern K wird für berechtigt erklärt.

Auf Antrag der Nebenklägerin wird dieser mit Wirkung ab dem 28. August 2002 Rechtsanwältin N. als Beistand bestellt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenklägerin trägt die Staatskasse.

 

Gründe

Das Landgericht Hagen hat den Angeklagten Fischer durch Urteil vom 06. September 2002, rechtskräftig seit dem 14. September 2002, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Geschädigte waren die Kinder J.W. in H. sowie A.D. und K., beide wohnhaft in W.. Die Taten zum Nachteil der J.W. wurden in dem Ursprungsverfahren 100 Js 124/02 StA Hagen mit Anklage vom 09. Juli 2002 vor der großen Strafkammer als Jugendschutzkammer des LG Hagen angeklagt. Insoweit wurde das Hauptverfahren durch Beschluss vom 09. August 2002 eröffnet und Termin zur Hauptverhandlung auf den 06. September 2002 bestimmt.

Soweit das Urteil den Missbrauch der Kinder A.D. und K. zum Gegenstand hat, waren diese Taten zunächst Gegenstand des Ermittlungsverfahrens 36 Js 336/02 StA Bochum. Dieses Verfahren wurde mit Verfügung vom 18. Juli 2002 an die Staatsanwaltschaft Hagen zur Übernahme abgegeben, wo die Akten am 25. Juli 2002 eingingen. Die Staatsanwaltschaft Hagen übernahm das Verfahren unter dem Aktenzeichen 100 Js 256/02 am 19. August 2002, erhob am selben Tage Anklage vor dem Landgericht Hagen und beantragte gleichzeitig, die Verbindung mit dem bereits anhängigen Verfahren 100 Js 124/02. Durch Beschlüsse vom 28. August 2002 ließ das Landgericht Hagen die Anklage antragsgemäß zur Hauptverhandlung zu und verband die Verfahren.

Die Geschädigte D. hat mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 18. Juni 2002, gerichtet an das Polizeipräsidium Bochum, ihre Zulassung als Nebenklägerin und die Bestellung von Rechtsanwältin N. als Beistand beantragt. Dieser Schriftsatz befand sich bereits bei den Akten, als diese mit Abschlussbericht der Kriminalpolizei Bochum vom 03. Juli 2002 am 09. Juli 2002 bei der Staatsanwaltschaft Bochum und später bei der Staatsanwaltschaft Hagen und dem Landgericht Hagen eingingen.

Die Beschwerdeführerin K. hat mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 09. Juli 2002, gerichtet an das Polizeipräsidium Bochum, ebenfalls Antrag auf Zulassung als Nebenklägerin gestellt und die Bestellung von Rechtsanwältin N. als Beistand beantragt. Dieser ist als Nachgang am 29. Juli 2002 bei der Staatsanwaltschaft Bochum eingegangen. Die Staatsanwaltschaft Bochum hat ihn unter dem 23. August 2002 an die Staatsanwaltschaft Hagen zum Verfahren 100 Js 256/02 weitergeleitet. Dieser Schriftsatz ist dort am 28. August 2002 eingegangen, worauf der Rechtsanwältin N. mit Verfügung vom 29. August 2002 Einsicht in die inzwischen gefertigten Zweitakten gewährt wurde. Bei dem Landgericht Hagen ist der Antrag schließlich am 17. September 2002 eingegangen.

Die Geschädigten D. und K. sowie die Rechtsanwältin N. hatten von der Eröffnung des Hauptverfahrens und dem Termin der Hauptverhandlung zunächst keine Kenntnis, weil der Antrag betreffend die Geschädigte D. offensichtlich übersehen und der Antrag hinsichtlich der Geschädigten K. zunächst nicht bei Gericht eingegangen war. Auch aus den Zweitakten, in die Rechtsanwältin N. noch vor dem Hauptverhandlungstermin Einsicht nehmen konnte, ließ sich die Eröffnung des Hauptverfahrens und die Terminierung nicht entnehmen. Erst auf die Nachfrage mit Schriftsätzen der Rechtsanwältin N. vom 14. Januar 2003, gerichtet an die Staatsanwaltschaft Hagen, nach dem Sachstand wurden die bis dahin offensichtlich übersehenen Anträge beachtet.

Während die Anschlusserklärung der Nebenklägerin D. durch Beschluss der Strafkammer vom 04. März 2003 gem. § 396 Abs. 2 i.V.m. § 395 Abs. 1 Nr. 1 a StPO für berechtigt erklärt und ihr mit Wirkung ab dem 28. August 2002 Rechtsanwältin N. gem. § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO als Beistand bestellt worden ist, sind die gleich lautenden Anträge der Beschwerdeführerin K. auf Zulassung der Nebenklage und Bestellung eines Beistandes durch den nunmehr angefochtenen Beschluss vom selben Tage als unzulässig zurückgewiesen worden. Die unterschiedliche Behandlung der Anträge hat die Strafkammer damit begründet, dass eine Anschlusserklärung erst mit Eingang bei dem Gericht, das über die Anschlussberechtigung zu entscheiden hat, wirksam wird, nach Rechtskraft des Urteils am 14. September 2002 der Ansch...

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